Geschäftsstelle:
  Karl Pleininger
  Hofäcker 4
  A-2223 Hohenruppersdorf
  Mobil: +43(0)664/274 30 29
  e-Mail:KarlPleininger
Züchter Infos






 

Alle österreichischen Züchter von nordischen Hunden, die ihre Hunde in das ÖHZB
eintragen lassen wollen, müssen die Zucht- und  Eintragungsbestimmungen
des ÖCNHS befolgen. Eine Eintragung in das ÖHZB ist an keine Mitgliedschaft
beim ÖCNHS gebunden.

 

Zuchtzulassungstermine:
 

Terminvereinbahrung bei Frau Markl
 Tel./Fax: +43 (0)512 377374
edith.markl@chello.at

 

Anmeldungen zur Zuchtzulassung sind spätestens 8 Wochen vorher beim Zuchtwart, Frau Edith Markl, einzubringen.
Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird der Antrag automatisch für den nächsten Zuchtzulassungstermin eingeteilt.

 

06. März 2010           


IHA Graz                   bereits ausgebucht
 

09. Mai 2010             


Seekirchen, im Rahmen der IHA Salzburg
 

                           17. Juli 2010


Oberwart, im Rahmen der IHA Oberwart, bereits ausgebucht
 

23./24. Oktober 2010  


Deutsch Gerisdorf, im Rahmen der 2. CS
begrenzte Teilnahme

   

 

 

Wie bereits bei der Generalversammlung des

 ÖCNHS am 29.3.2008 bekanntgegeben und besprochen, sind nun auch die Rassen Akita, Alaskan Malamute und Samojede unter jenen Hunderassen genannt, bei denen im Zuge der ECVO/AKVO-Augenuntersuchung eine Gonioskopie durchzuführen ist. Bei der Rasse Siberian Husky war dies ohnehin schon verpflichtend.

Bei der nächsten fälligen ECVO/AKVO-Augenuntersuchung betreffend die Rassen Aktia, Alaskan Malamute und Samojede ist diese Gonioskopie durchzuführen. Für die derzeit noch aktuell gültigen Befunde ist die Gonioskopie nicht nachzubringen.

16.04.2008




 HD – auf Grund von Erkenntnissen des Hohenheimer Kreises (österreichische FCI-
Befunder: Dr. Szabados, Dr. Köppel und Prof. Dr. Mayerhofer) bezüglich der HD-
Untersuchung hat der Vorstand beschlossen, in bestimmten Fällen, die Möglichkeit
eines „Nachröntgen“ bis zum Alter von 2 ½ bis max. 3 Jahren anzubieten.


Der Ablauf ist wie bei der HD-Untersuchung nach den HD-Richtlinien – sollte sich
durch das Nachröntgen der Erstbefund ändern, ist das Ergebnis des Nachröntgen
bindend. (Sowohl eine Verbesserung, als auch eine mögliche Verschlechterung)


Gerade bei Hündinnen wurde festgestellt, dass durch die hormonellen Einflüsse
knapp vor, während und knapp nach der Läufigkeit (Lockerung der Bänder) andere
HD-Befunde als bei Röntgenaufnahmen zwischen den einzelnen Läufigkeiten möglich
waren. Ebenso konnte festgestellt werden, dass sich eine HD-Untersuchung zu einem
späteren Zeitpunkt als zu dem gerade erreichten Alter von 12, bzw. 15 Monaten auf
Grund der weiter fortgeschrittenen „Skelettreife“ mitunter positiver auf den Befund
auswirken konnte. Von einer Erhöhung des Mindestalters für die HD-Untersuchung
(wie bei anderen VK schon vorgenommen) sehen wir aber ab. Es bleibt daher jedem
Einzelnen überlassen, welchen Zeitpunkt er für die HD-Untersuchun
g wählt.


Anmerkung: Dieser Vorstandsbeschluß vom 8.3.2007 wurde anläßlich der GV 2007 am 22.4.2007
den Mitgliedern mitgeteilt, einvernehmlich wurde die Frist für ein mögliches Nachröntgen bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr des Hundes festgelegt.

Der Vorstand





Augenuntersuchungstermin mit 

Dr.  Adalbert Fellner, Kleintierklinik Ried,
 am 22. Juli 2006
 im Rahmen des Clubsiegerwochenende am Gelände der Hundeschule Hartberg
(direkt im Anschluß an die IHA Oberwart)


Voranmeldung
beim
ÖCNHS-Zuchtwart, Edith Markl, 6072 Lans 88, (Tel./FAX: 0512/377374,

E-Mail: edith.markl@chello.at)
nicht vergessen.



Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003 eingehen.
In Kraft getreten 20 Tage nach dem Erlass und gültig ab 03. Juli 2004
regelt diese Verordnung u. a. den Import von Hunden aus Drittländern
in die EU-Mitgliedstaaten. Nachzulesen unter:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/ah_pcad/reg998-2003_petpass_de.pdf
"Import erst mit sieben Monaten?
Europäisches Parlament erlässt neue Verordnung

International agierende Hundefreunde aufgepasst: Ab dem 3. Juli 2004
muss bei Hunden, die aus bestimmten Drittländern in ein EU-
Mitgliedsland importiert werden, eine Titrierung nachgewiesen werden.
Aufgrund gesetzlich festgelegter Fristen bedeutet dies, dass Hunde
frühestens im Alter von sieben Monaten auf die Reise gehen. Dies legt
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats fest. Die
Liste der Drittländer, die von dieser neuen Regelung ausgenommen sein
werden, ist zurzeit in Arbeit.

Die Bedingungen für die Verbringung aus Drittländern sind klar
formuliert: Hunde, die aus einem der folgenden Länder stammen
• Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino,
Schweiz, Vatikan oder
• Länder, die auf der noch in Arbeit befindlichen Liste genannt
werden
und in ein EU-Mitgliedsland (ausgenommen Schweden, Irland,
Vereinigtes Königreich) eingeführt werden sollen, müssen über eine
Kennzeichnung (Tätowierung oder Transponder) verfügen. Ferner ist ein
Ausweis erforderlich, der eine gültige Tollwutimpfung nachweist.


Schweden, Irland, Vereinigtes Königreich

Geht die Reise von einem Drittland aus nach Schweden, Irland oder in
das Vereinigte Königreich, gelten zusätzliche Bestimmungen: Für eine
Übergangszeit von fünf Jahren (ab dem 3. Juli 2004) gilt für den
Import von Hunden folgende Regelung:
• Hunde müssen eine eindeutige Kennzeichnung haben
• es muss ein Ausweis mitgeführt werden, der eine Titrierung
von Antikörpern nachweist
• Hunde müssen älter als drei Monate sein und somit das für
eine Impfung erforderliche Alter erreicht haben
Sonderregelungen

Bei einem Import aus einem anderen Drittland als den oben genannten,
tritt eine Sonderregelung in Kraft. Abgesehen von Kennzeichnung und
Tollwut-Impfung ist eine Titrierung neutralisierender Antikörper von
mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter
Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor
Reiseantritt vorgenommen hat, erforderlich. Bei Importen nach
Schweden, Irland und ins Vereinigte Königreich kann unter bestimmten
Bedingungen zusätzlich eine Quarantäne erforderlich werden.

Der Import von Hunden, die jünger als drei Monate und nicht geimpft
sind, ist möglich, wenn dies durch die Tollwutsituation des
betroffenen Landes gerechtfertigt ist. Aufgrund der festgelegten
Fristen ergibt sich hieraus jedoch ganz klar, dass ein Import von
Hunden unter sieben Monaten in ein EU-Mitgliedsland überhaupt nicht
möglich ist.

Der VDH wird weiter über die Festlegung der Durchführungsbestimmungen
und die Liste der von dieser Regelung ausgenommenen Drittländer
informieren."

Demzufolge ist KEINE Titrierung erforderlich für alle Drittländer die
in o. a. Liste aufgeführt sind. Offensichtlich ist nun eine ziemliche
Verunsicherung eingetreten darüber, welches Drittland in dieser Liste
steht und ob ein Hund aus z. B. Japan unter 7 Monaten nicht mehr
importiert werden kann.

ES BESTEHT KEIN GRUND ZUR BESORGNIS!!

Die besagte Liste gibt es. Lt. Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der
Kommission vom 30. März 2004, in Kraft seit 20.04.2004 und gültig ab
03. Juli 2004 ist sie in allen Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU, nachzulesen unter
http://europa.eu.int/eur-
lex/pri/de/oj/dat/2004/l_094/l_09420040331de00070009.pdf

In dieser Liste sind u. a. die Drittländer JAPAN und USA aufgeführt.
Kurz gefasst: Es bleibt alles wie gehabt!
Kennzeichnung (Tätowierung oder Transponder) und Ausweis über
Tollwutimpfung!
Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Hundes, der jünger
als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten.

Quelle: VDH


Anläßlich der Vorstandssitzung in Hartberg (am 6.3.2004)wurde beschlossen den § 15, Punkt h der ZUCHT- und EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN des ÖSTERREICHISCHEN CLUBS für NORDISCHE HUNDERASSEN UND SCHLITTENHUNDE ( ZEO ÖCNHS / ÖKV ) wie folgt zu ergänzen:

- die zusätzliche Kopie der Ahnentafel der Mutterhündin, die zusammen mit der Original-Ahnentafel der Mutterhündin dem ÖKV vorzulegen ist

und der Passus

In begründeten Fällen ist von den Elterntieren ein DNA-Identitätsnachweis und von den Welpen ein DNA-Abstammungsnachweis beizubringen

 

Der Vorstand




Der Zuchtwart informiert:

Bereits am 16.1.2002 hat der ÖKV-Vorstand beschlossen, für jede Ergänzung von fehlenden Unterlagen, Vermerken ect., Euro 1,80 pro Ergänzung in Rechnung zu stellen. Laut Beschluß der Vorstandssitzung vom 1.3.2003 übernimmt der ÖCNHS ab sofort diese Regelung und wird - siehe "Leitfaden für Züchter" - für nicht rechtzeitig erfolgte Meldungen, unvollständig und/oder nicht fristgerecht beigebrachte Unterlagen und fehlende Kopien Euro 1,80 pro Ergänzung für den Mehraufwand in Rechnung stellen.

 

Edith Markl, 07.03.2003


 Der Zuchtwart informiert:

 Anläßlich der Vorstandssitzung am 3.3.2002 sind nachstehende §§ der Zucht und Eintragungs- 
 bestimmungen des ÖCNHS - wie bei der Generalversammlung  besprochen - rückwirkend 
 mit 1.1.2002 geändert worden:

 § 5 (3): Der Zeitraum zwischen dem letzten Wurftag und der neuerlichen Belegung der Hündin 
 (Zuchtverwendung), muss mindestens zwölf Monate betragen. Einer Hündin ist nur ein Wurf pro Kalenderjahr
 gestattet, wobei vor einer neuerlichen Belegung zumindest eine Läufigkeit auszulassen ist.

 § 8 (3)d): Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden (gesunde normale Hüftgelenke,
 Befund: HD-A)Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden (HD-A oder HD-B
 unter der Voraussetzung, dass die Hündin HD-frei (HD-A) ist).

 § 15 c): In der 7./8. Lebenswoche ist der Wurf nach Absprache mit der zu ständigen Fachsektion
 und dem/die Zuchtwart/in des ÖCNHS beim Vertrauenstierarzt des Züchters in Anwesenheit eines 
 Clubbeauftragten vom Tierarzt  vet.med. zu untersuchen und mit Mikro-Chip zu kennzeichnen
 der Wortlaut: "beim Vertrauenstierarzt" wurde in "vom Vertrauenstierarzt" geändert.
 
 Bitte beachten Sie weiters, dass ab sofort nur mehr die für alle Verbandskörperschaften gültigen,
 einheitlichen ÖKV-Deckbescheinigungen und als  Ersatz für die Wurfmeldungsformulare die ÖKV-
 Eintragungsformulare zu verwenden sind. Download: Links oben.
 
 Wie bei der GV am 16.2.2002 besprochen, wurde anlässlich der Vorstandssitzung am 3.3.2002 der Zuchtwart
 beauftragt, in Bälde ein Züchter-Arbeitstreffen einzuberufen, um anschließend die ZEO generell neu zu
 überarbeiten. Der Termin wird noch rechtzeitig bekannt gegeben.

 Edith Markl
 8.3.2002