Geschäftsstelle: Karl Pleininger Hofäcker 4 A-2223 Hohenruppersdorf Mobil: +43(0)664/274 30 29 e-Mail:KarlPleininger |
ZEO
ÖCNHS/ÖKV
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I. ZUCHTBESTIMMUNGEN des ÖCNHS
§1: GRUNDSÄTZLICHES
Ab dem 01.JULI 1990 gelten für die Zucht von Nordischen Hunderassen Österreich, das
sind die Rassen :
AKITA INU (AK), ALASKAN MALAMUTE (AM), GRÖNLANDHUND (GR),
KARELISCHER BÄRENHUND (KAB), alle LAIKA`S (REL,OSL,WSL),
SAMOJEDE (SA), SIBERIAN HUSKY (HSK),
nur die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
ÖSTERREICHISCHEN CLUB FÜR NORDISCHE HUNDERASSEN
UND SCHLITTENHUNDE.
Diese Vorschrift regelt die Zucht- und Eintragungsvorgänge in das ÖHZB, gemäß den Zucht-
und Eintragungsbestimmungen des
ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES (ÖKV)
und dem Zuchtreglement der
FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI)
Sie gelten für das Gebiet der Republik ÖSTERREICH und sind für alle Besitzer und Züchter
von Nordischen Hunderassen verbindlich, wenn diese die Eintragung in das
ÖSTERREICHISCHE-HUNDEZUCHTBUCH (ÖHZB des ÖKV)
in Anspruch nehmen.
§ 2: ZÜCHTER
(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
(2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im
unbestritte-nem Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtsmäßigen Besitz der
Abstammungsurkunde nachweisen kann.
(3) Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als
Züchter des kom-menden Wurfes.
§ 3: ZUCHTRECHTSABTRETUNG
(1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden
kann durch schriftliche, ver-tragliche Abmachung auf eine Drittperson
übertragen werden. (Zuchtrechtsabtretung)
(2) Die Zuchtrechtsabtretung einer Hündin oder eines Deckrüden
ist immer schriftlich, vor dem vorge-sehenen Deckakt, zu vereinbaren.
(Formular bei ÖKV anzufordern) Eine Ausfertigung ist dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS vor dem Deckakt zu übermitteln, eine
Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen und ebenfalls dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS rechtzeitig zu übersenden.
§ 4: ZWINGERNAME (Zuchtname)
(1) Die Hunde können keinen anderen Zwingernamen tragen als denjenigen,
der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist
(2) Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen auch für mehrere
Rassen, eintragen bzw. schützen las-sen. Der Zwingername muß
zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von
ver-schiedenen Rassen sind, verwendet werden.
(3) Die Zuteilung des Zwingernamens erfolgt nach Ansuchen an den ÖCNHS
bzw. ÖKV und ist per-sönlich und auf Lebenszeit, solange
er nicht gelöscht wird.
(4) Nach der Homologierung durch die F.C.I und den ÖKV kann der
Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich
mit dem Tod des Inhabers. Eine Abtretung auf die Erben eines Züchters
kann vom ÖKV, bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages,
bewilligt werden. Dem In-haber eines Zwingernamens steht es frei,
den Ehegatten, die Nachkommen oder die Geschwister an der Zucht zu
beteiligen, vorausgesetzt, dass diese mindestens 18 Jahre alt sind.
Die Vertretung die-ser Gemeinschaft kommt weiterhin dem ursprünglichen
Inhaber des Zwingernamens zu.
(5) Ansonsten haben Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen
einen eigenen Zwinger-namen beim ÖCNHS bzw.ÖKV zu beantragen.
(6) Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den beim ÖCNHS
bzw. ÖKV aufliegenden Formularen vorzunehmen. Der beantragte
Zwingername muß sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen
unterscheiden und darf aus höchstens zwei Wörtern bestehen.
Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.
(7) Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf
Jahren nach erfolgtem Schutz ein Wurf eingetragen wurde. Der geschützte
Zwingername wird unter schriftlicher Mitteilung an den Inhaber durch
den ÖKV gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, wenn
während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt ist.
(8) Der Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
Zwingernamens ist verpflichtet, die Zuchtvorschriften des ÖCNHS
und des ÖKV einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und
er-worbenen nordischen Rassehunde ausnahmslos über den ÖCNHS
in das ÖSTERR. HUNDE - ZUCHTBUCH (ÖHZB) eintragen zu lassen.
§ 5: ZUCHTVERWENDUNG
(1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung
sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches
Wesen der Hunde. Mit Hunden, die vet. medizinisch festgestellte Erbfehler
oder Erkrankungen haben, darf nicht gezüchtet werden.
(2) Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie
es ihre Kondition zuläßt.
(3) Einer Hündin ist nur ein Wurf pro Kalenderjahr gestattet,
wobei vor einer neuerlichen Belegung zumindest eine Läufigkeit
auszulassen ist.
(4) Das Zuchtalter ist bei Hündinnen vom vollendeten 15.Monat
bis zum vollendeten 8.Lebensjahr bei den Rassen : KARELISCHER BÄRENHUND
(KAB), GRÖNLANDHUND (GR), alle LAIKA`S (REL,OSL,WSL), SAMOJEDE
(SA), SIBERIAN HUSKY (HSK).
(5) Das Zuchtalter ist bei Hündinnen vom vollendeten 18.Monat
bis zum vollendeten 8.Lebensjahr bei den Rassen : AKITA INU(AK), ALASKAN
MALAMUTE (AM).
(6) Das Zuchtalter (Deckalter ) bei allen Rüden ist vom vollendeten
15.Monat bis zum vollendeten 9.Lebensjahr.
(7) Eine eventuelle Überschreitung des Deckalters bei Rüden
ist nach Vorlage eines vet.med. Untersu-chungsbefundes auf Fitness
und Deckkondition, sowie nach Genehmigung durch den/die Zucht-wart/in
des ÖCNHS möglich.
§ 6: ZUCHTVORAUSSETZUNGEN
(1) Es darf nur mit zuchtwürdigen und im ÖHZB eingetragenen
Hunden gezüchtet werden.(§ 5 (1) )
(2) Der Mindestformwert für Rüden und Hündinnen ist
"SEHR GUT" und muß einmal vor Zuchtver-wendung, von
anerkannten Spezial Richtern auf Sonderausstellungen des ÖCNHS
im Rahmen von Internationalen oder Nationalen Ausstellungen des ÖKV,
oder auf ÖCNHS- Klubsiegerausstellun-gen vergeben worden sein.
(3) Vom Rüden und von der Hündin müssen, bevor sie
zur Zucht verwendet werden, HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde)
gemäß den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission
der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen.
(4) Das Mindestalter bei der Erstellung der Röntgenbefunde bei
Rüde und Hündin wird durch die HD-Richtlinien des ÖCNHS
vorgegeben.
(5) Die Anmeldung zum erforderlichen HD - Röntgen hat rechtzeitig
bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
(6) Die genauen Durchführungsrichtlinien zur Erlangung des Internationalen
Hüftgelenkszertifikates, gemäß den Richtlinien der
Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE
( FCI) werden sofort nach Anmeldung des Hundes durch dem/der Zucht-wart/in
übermittelt.
(7) Die für die Röntgenaufnahmen zuständigen Tierärzte
können Vertrauenstierärzte der Züchter und müssen
in der Liste des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte
gibt der/die Zucht-wart/in bei der Anmeldung zum HD - Röntgen
bekannt.
(8) Der HD-Befund beider Elterntiere muß für die Zuchtverwendung
gesunde Hüftgelenke bescheini-gen.
(9) Über beide Elterntiere müssen gültige Augenbefunde
durch Tierärzte des Arbeitskreises Veterinä-rophtalmologie
zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten vorliegen, welche die
Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigen. Die
Augenbefunde der beiden Elterntiere dürfen bei der Zuchtverwendung
nicht älter als 12 Monate sein (Augen o.B.) und müssen jeweils
bis zum vollendetet 6. Lebensjahr der beiden Elterntiere beigebracht
werden. Das Mindestalter für die Erstellung des Augenbefundes
ist bei Rüde und Hündin der vollendete 12. Lebensmonat.
(10) Die Anmeldung zur erforderlichen Augenuntersuchung hat rechtzeitig
bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. Adressen der
Tierärzte gibt der/die Zuchtwart/in des ÖCNHS bekannt.
(11) Nach erfolgter Augenuntersuchung wird der rosa AKVO Befundbogen
vom Tierarzt direkt dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS übersandt.
§ 7: DECKAKT, VEREINBARUNGEN
(1) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen
österreichischen Gesetzen, dem internationalen Zuchtreglement
der F.C.I und des ÖKV ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten
der Eigen-tümer von Zuchtrüden und Zuchthündin, sollte
im Zusammenhang mit einem Deckakt eine schriftli-che Vereinbarung
getroffen werden. Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte
folgende Rege-lung enthalten:
(2) Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der
Ahnentafeln der Zuchttiere .
(3) Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, daß im Zwinger
in den letzten drei Monaten keine an-steckenden Krankheiten aufgetreten
sind und der Vertragspartner über allfällige später
auftretende ansteckenden Krankheiten der Zuchttiere informiert wird.
(4) Die Regelung über den Transport der Zuchttiere, der grundsätzlich
auf Kosten und Gefahr der Ei-gentümer der reisenden Tiere geht.
(5) Den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich
art- und fachgemäß durchzuführende Unter-bringung
der Zuchttiere.
(6) Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder
durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen
geleistet werden kann.
(7) Die Deckgebühr ist am Decktag fällig und für das
Belegen der Hündin in einer Hitze vertraglich vereinbart. Bei
nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, hat der Deckrüde
für die nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers,
ohne erneuter Deckgebühr, zur Verfügung zu stehen.
(8) Bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung
getroffen wird, hat der Deckrü-denbesitzer die erste Wahl bis
höchstens 6 Wochen nach dem Wurftag. Ab diesem Zeitpunkt verfällt
der Anspruch auf Deckentschädigung. Sollte der Wurf nur zwei
Welpen stark sein, kann die Deck-entschädigung, statt der vereinbarten
Welpenüberlassung, finanziell abgegolten werden.
(9) Der Deckrüdenbesitzer hat nach Erfüllung der für
den Deckakt getroffenen Vereinbarungen dem Züchter eine Deckbescheinigung,
mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bescheinigt, Fotokopien
der Ahnentafel, der Ausstellungsbewertungen, des HD-Befundes und des
Augenbefundes vom Deckrüden zu übergeben. Das erforderliche
Formular für die Deckbescheinigung ist bei dem/der Zuchtwart/in
des ÖCNHS erhältlich.
(10) Das Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch
einen anderen Rüden ist nicht statt-haft.
(11) Eine Begrenzung der Deckakte bei Rüden besteht nicht, sofern
die Zuchtbestimmungen des ÖCNHS erfüllt werden.
§ 8: AUSLÄNDISCHE DECKRÜDEN
1. Wird eine in ÖSTERREICH stehende im ÖHZB aufgenommene
Hündin, von einem im Ausland stehenden Rüden belegt, wird
der Wurf durch den ÖCNHS nur dann anerkannt und in das ÖHZB
eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten
Zucht Stammbuch eingetragen ist und die Zuchtbestimmungen des ÖCNHS
erfüllt werden.
2. Um Unklarheiten zu vermeiden wird empfohlen, das geplante Zuchtvorhaben
rechtzeitig dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS mitzuteilen.
3. Der Züchter hat der Wurfmeldung folgende Unterlagen des Deckrüden
beizulegen:
a.) Einen von der zuständigen ausländischen Zuchtbuchstelle
beglaubigten Stammbuchauszug (Fotokopie der FCI-Ahnentafel des Deckrüden)
b.) Gegebenenfalls die Bescheinigung der Zuchtzulassung.
c.) Ausstellungsbewertungen des Deckrüden (mindestens Formwertnote
SEHR GUT)
d.) Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden
(HD-A oder HD-B unter der Voraussetzung, dass die Hündin HD-frei (HD-A) ist).
e.) Befund über erfolgte Augenuntersuchung des Deckrüden (Augen o.B.).
f.) Korrekt ausgefüllte und bestätigte Deckbescheinigung
durch den Deckrüdenbesitzer.
g.) Alle diese Unterlagen sind vom Hündinnenbesitzer bei der
Einreichung zur Wurfeintra-gung in das ÖHZB ebenfalls dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS zu übermitteln.
§ 9: AUSLESEZUCHT des ÖCNHS
Bei Erfüllung folgender Kriterien vergibt der ÖCNHS das
Prädikat AUSLESEZUCHT:
a.) Das beabsichtigte Zuchtvorhaben zur Erreichung des Prädikats
"AUSLESEZUCHT" des ÖCNHS ist dem/der Zuchtwart/in des
ÖCNHS rechtzeitig mitzuteilen.
b.) Jedes der beiden Elterntiere muss mindestens dreimal von Spezialrichtern
auf Sonderaus-stellungen im Rahmen von Internationalen Rassehundeausstellungen
des ÖKV oder auf ÖCNHS Klubsiegerausstellungen in der Zwischen-
oder Offenen Klasse mit der Form-wertnote VORZÜGLICH bewertet
worden sein. Eine Formwertnote VORZÜGLICH aus der Jugendklasse
wird anerkannt.
c.) Es müssen für beide Elternteile HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde)
gemäß den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission
der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen
(Befund: HD - A).
d.) Über beide Elterntiere müssen gültige Augenbefunde
durch Tierärzte des Arbeitskreises Veterinärophthalmologie
zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten vorliegen, welche die
Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigen.
e.) Die Augenbefunde der beiden Elterntiere dürfen bei der Zuchtverwendung
nicht älter als 12 Monate sein (Augen o.B.) und müssen jeweils
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr der beiden Elterntiere beigebracht werden.
f.) Sollte für die Auslesezucht ein ausländischer Deckrüden
geplant sein, müssen folgende Voraussetzungen nach § 9 Pkt
g.) - l.) vor der Zuchtverwendung dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS
rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden:
g.) Eine Fotokopie der Original FCI-Ahnentafel des Deckrüden.
h.) Nachweis der Kennzeichnung des Deckrüden. (Tätowierung
oder Mikrochip)
i.) Dreimalige Ausstellungsbewertungen des Deckrüden auf Internationalen
Rassehundeaus-stellungen der FCI (CACIB/CAC)in der Offenen oder Champion
Klasse mit der Form-wertnote "VORZÜGLICH".
j.) Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden
(gesunde normale Hüftge-lenke, Befund: HD - A )
k.) Gültiger Augenbefund, über erfolgte Augenuntersuchung
des Deckrüden (Augen o.B.). Der Augenbefund darf nicht älter
als 12 Monate sein.
l.) Der Zuchthündinnenbesitzer muss Zwingerinhaber und Mitglied
im ÖCNHS sein.
II. EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN des ÖCNHS:
§ 10: ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
(1) In das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) werden die Welpen
eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der über die Zuchthündin
Verfügungsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich
hat und Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
Zwingernamens ist.
(2) Für die dem ÖCNHS angehörenden Mitglieder und Züchter
besteht die Verpflichtung, sowohl die in ihrem Eigentum befindlichen
Rassehunde, bzw. die von ihnen aufgezogenen Würfe, in das ÖHZB
eintragen zu lassen.
(3) Personen die nicht Mitglied des ÖCNHS sind, können ihre
nordischen Rassehunde und Würfe in das ÖHZB eintragen lassen,
wenn diese Rassehunde den ZUCHT- und EINTRAGUNGS- BESTIMMUNGEN des
ÖKV/ÖCNHS entsprechen.
(4) Der Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
Zwingernamens ist ver-pflichtet, die Zuchtvorschriften des ÖCNHS
und des ÖKV einzuhalten und alle von ihm ge-züchteten und
erworbenen nordischen Rassehunde ausnahmslos über den ÖCNHS
in das ÖSTERR. HUNDEZUCHTBUCH (ÖHZB) eintragen zu lassen.
§ 11: VORAUSSETZUNGEN ZUR EINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
Das ÖHZB besteht aus:
1.) dem "A" - BLATT:
a) In das A-Blatt (A-Ahnentafel) werden Nordische Hunde eingetragen,
die hinsichtlich Ab-stammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen
Bestimmungen des ÖKV und des ÖCNHS entsprechen.
b) Es müssen drei komplette Ahnenreihen in ein von der FCI anerkanntes
Zucht - bzw. Stammbuch eingetragen sein.
c) Genaueste Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
ÖCNHS.
2.) dem "B" - BLATT (Beobachtungsblatt):
a) In das B-Blatt (B-Ahnentafel) werden Nordische Hunde eingetragen,
die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich
des Zuchtvorganges, allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV
und des ÖCNHS entsprechen.
b) Wenn ein Nordischer Rassehund, welcher eine B-Ahnentafel besitzt,
sich rassetypisch ent-wickelt, so kann über Antrag des Besitzers
an den ÖCNHS, dieser Hund in das ÖHZB A -BLATT übernommen
werden. Dem Antrag an den/der Zuchtwart/in des ÖCNHS sind folgende
Unterlagen beizuschließen:
c) Es muss ein HD-Befund (Hüftgelenksröntgensbefund) gemäß
den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE
INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen. (Befund : HD - A).
d) Das Mindestalter bei der Erstellung der Röntgenbefunde bei
Rüde und Hündin gemäß den HD-Richtlinien des ÖCNHS.
e) Die Anmeldung zum erforderlichen HD - Röntgen hat bei dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
f) Die genauen Durchführungsrichtlinien zur Erlangung des Internationalen
Hüftgelenkszerti-fikates, gemäß den Richtlinien der
Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE
( FCI) werden sofort nach Anmeldung des Hundes durch dem/der Zuchtwart/in
übermittelt.
g) Die für die Röntgenaufnahmen zuständigen Tierärzte
können Tierärzte des Vertrauens und müssen in der Liste
des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte gibt
der/die Zuchtwart/in bei der Anmeldung zum HD - Röntgen bekannt.
h) Es muss eine Augenuntersuchung durch einen Tierarzt des Arbeitskreises
Veterinä-rophthalmologie, zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten
des Hundes erfolgt sein (AVKO), welche die Freiheit von erbbedenklichen
Augenerkrankungen bestätigt. (Augen o.B.)
i) Die Anmeldung zur erforderlichen Augenuntersuchung hat bei dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. Nach erfolgter Augenuntersuchung
wird der rosa AKVO Befundbo-gen vom Tierarzt direkt dem/der Zuchtwart/in
des ÖCNHS übersandt
j) Es ist eine Ausstellungsbewertungen mit mindestens "SEHR GUT",
vergeben von aner-kannten Spezial Richtern, auf Sonderausstellungen
des ÖCNHS, im Rahmen von Internati-onalen oder Nationalen Ausstellungen
des ÖKV, oder auf ÖCNHS- Klubsiegerausstellun-gen nachzuweisen.
k) Die Originalahnentafel des Hundes (B-Ahnentafel) ist ebenfalls
dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu übersenden.
3.) dem " REGISTER - ANHANG ZUM ÖHZB
a) Im Register (Anhang zum ÖHZB) werden jene Hunde registriert,
über die keine, oder nur unvollständige, von der FCI anerkannte
Abstammungsnachweise vorgelegt werden können.
b) Nachkommen eines im Register (Anhang zum ÖHZB) eingetragenen
Hundes, können bei Vorliegen von drei FCI Ahnenreihen, bei dem/der
Zuchtwart/in des ÖCNHS zur Umschrei-bung in das "A"
- BLATT beantragt werden.
c) Der beabsichtigte Registrierungswunsch in das REGISTER - Anhang
zum ÖHZB ist bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erbringen:
> Der zur Registrierung beantragte Nordische Hund, muss zwecks
einwandfreier Iden-tifizierung mit einem Mikro Chip gekennzeichnet
sein. Die Übersendung der tier-ärztlichen Bestätigung
über die erfolgte Micro - Chipsetzung, hat bei der Anmel-dung
des Hundes bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
> Anschließend muss ein HD-Befund (Hüftgelenksröntgenbefund)
gemäß den Richtli-nien der Wissenschaftlichen Kommission
der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) erstellt werden
(Befund muss HD - A ergeben).
> Gleichzeitig muss eine Augenuntersuchung durch einen Tierarzt
des Arbeitskreises Veterinärophthalmologie, zur Bekämpfung
erblicher Augenkrankheiten des Hundes (AVKO) erfolgt sein, welche
die Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigt.
(Augen o.B.)
> Nach Abschluss der vet. med. Untersuchungen hat unter Vorlage
des HD- und Au-genbefundes die Anmeldung zur phänotypischen Beurteilung
bei dem/der Zucht-wart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
> Die phänotypische Beurteilung, gemäß dem gültigen FCI - Rassestandard,
erfolgt durch einen anerkannten Spezial Richter auf Sonderausstellungen
des ÖCNHS im Rahmen von Internationalen oder Nationalen Ausstellungen
des ÖKV oder auf ÖCNHS -Klubsiegerausstellungen.
§ 12: EINZELEINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
a) In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragung),
wenn der Nachweis ih-rer rassereinen Abstammung durch einen gültigen
Originalauszug aus einem von der FCI anerkanntem Zucht - bzw. Stammbuch
erbracht wird.
b) Es müssen drei komplette Ahnenreihen, in einem von der FCI
anerkanntem Zucht - bzw. Stammbuch nachgewiesen werden.
c) Es muss ein Export Pedigree des Verbandes des Herkunftslandes erbracht
werden.
d) Der einzutragende Rassehund muss eine nachvollziehbare Kennzeichnung
auf der Ab-stammungsurkunde vermerkt haben.
e) Der zur Eintragung in das ÖHZB beantragte Nordische Hund muss
zwecks einwandfreier Identifizierung mit einem Mikro-Chip gekennzeichnet
sein. Die Übersendung der tierärztli-chen Bestätigung
über die erfolgte Chipsetzung, hat bei der Anmeldung des Hundes
zur Einzeleintragung an dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
f) Der Antrag zur Einzeleintragung in das ÖHZB ist unter Vorlage
der Originalahnentafel (Export -Pedigree ) bei dem/der Zuchtwart/in
des ÖCNHS einzureichen, der/die dann die Weiterleitung an den
ÖKV durchführt. Die ÖHZB - Nummer wird auf der Original
- Ab-stammungsurkunde eingetragen und ist ab Verlautbarung ausschließlich
zu verwenden.
§ 13: ÖHZB - NUMMER
a) Die Anfertigung und Ausstellung der Abstammungsnachweise (Ahnentafeln)
obliegt dem ÖCNHS nach den ergangenen Richtlinien des ÖKV.
b) Jedem im ÖHZB einzutragenden oder zu registrierenden nordischen
Rassehund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer über Antrag
durch den ÖCNHS, dem die zuchtmäßige Betreuung der
nordischen Rassen übertragen wurde, durch den ÖKV zugewiesen.
§ 14: EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
Die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zur Eintragung in
das ÖHZB obliegt dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS in Zusammenarbeit
mit dem Zuchtbuchführer/ der Zuchtbuchführe-rin des ÖCNHS
und dem Zuchtbuchreferat des Österreichischen Kynologenverbandes.
§ 15: ANMELDUNG ZUR WURFEINTRAGUNG IN DAS ÖHZB, WURFKONTROLLE
/ WURFABNAHME
a) Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter nach
erfolgter Paarung mit-tels Kopie der Deckbescheinigung dem/der Zuchtwart/in
des ÖCNHS und der zuständigen Fachsektion zu faxen oder
in Kopie zu übersenden.
b) Nach Geburt der Welpen ist in der fünften Woche die zuständige
Fachsektion und der/die Zuchtwart/in des ÖCNHS zwecks Wurfabnahme
nachweislich zu verständigen.
c) In der 7./8. Lebenswoche ist der Wurf nach Absprache mit der zuständigen
Fachsektion und dem/die Zuchtwart/in des ÖCNHS vom Vertrauenstierarzt
des Züchters in Anwesen-heit eines Clubbeauftragten vom Tierarzt
vet. med. zu untersuchen und mit Mikro-Chip zu kennzeichnen.
d) Die Mutterhündin ist ebenfalls dem Tierarzt vorzustellen und
vet.med. zu untersuchen.
e) Der Clubbeauftragte hat die Identität der Mutterhündin
zu kontrollieren.
f) Der Clubbeauftragte hat die rassetypische Entwicklung der Welpen
zu überprüfen.
g) Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten
Zuchtformulare bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen
Angaben der Wahrheit entsprechen und übernimmt damit auch die
Verantwortung über deren Richtigkeit
h) Nach der Kennzeichnung des Wurfes sind folgende Unterlagen an die
(den) Clubbeauftrag-te (n), der die Übernahme schriftlich bestätigt,
zu übergeben :
> Original Deckbescheinigung
> Original Wurfmeldung (= ÖKV Eintragungsformular)
> Original Bestätigung über erfolgte Wurfkennzeichnung
> Original Ahnentafel der Mutterhündin ÖKV/FCI und eine Kopie der Ahnentafel
> Ausstellungsbewertungen der Mutterhündin ÖKV (Kopie)
> Hüftgelenksbefund der Mütterhündin (Kopie)
> Augenbefund der Mutterhündin (Kopie)
> Ahnentafel des Deckrüden ÖKV bzw. FCI (Kopie)
> Ausstellungsbewertungen des Deckrüden ÖKV/FCI (Kopie)
> Hüftgelenksbefund des Deckrüden (Kopie)
> Augenbefund des Deckrüden (Kopie)
> Zwingerkarte des Züchters (Kopie)
> Mikro-Chip Klebeabschnitte
>In begründeten Fällen ist von den Elterntieren ein DNA-Identitätsnachweis und
§ 16:RUFNAME DES HUNDES
> Die Namensgebung der Welpen hat so zu erfolgen, das alle
Welpen eines Wurfes mit dem gleichen Anfangsbuchstaben benannt werden.
> Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach
zehn Jahren wieder verwendet werden.
§ 17: ABSTAMMUNGSURKUNDE
a) Jeder in Österreich gezüchtete Rassehund der nordischen
Hunderassen, der im ÖHZB ein-getragen wird, erhält einen
offiziellen Abstammungsnachweis (Abstammungsurkunde) des ÖCNHS/ÖKV.
Die Abstammungsurkunde wird vom ÖCNHS ausgestellt und dem ÖKV
zur Bestätigung übermittelt.
b) Die Urkunde hat deutlich den EINTRAGUNGSVERMERK in das ÖHZB,
das Signet ÖKV - FCI , das Signet des ÖCNHS, die Unterschrift
des Zuchtbuchführers/ der Zuchtbuchführe-rin/des ÖKV
und die Unterschrift des Zuchtbuchführers/ der Zuchtbuchführerin
des ÖCNHS aufzuweisen. Der Züchter hat nach Erhalt der Abstammungsurkunde
ebenfalls diese zu unterfertigen.
c) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei FCI Generationen
angeführt.
d) Die Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung durch den/die
Zuchtbuchführer/in des ÖKV und die Unterschrift des Zuchtbuchführers/
der Zuchtbuchführerin des ÖCNHS Rechtswirksamkeit hat, ist
eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechtes. Nachträgliche
Korrekturen dürfen nur in Zusammenarbeit durch den/die Zuchtbuchführer/in
des ÖKV und den/die Zuchtwart/in des ÖCNHS erfolgen.
e) Als zum Hund gehörend, ist die Abstammungsurkunde bei jedem
Eigentumswechsel un-entgeltlich unbedingt mitzugeben. Der Eigentumswechsel
ist auf der Abstammungsurkunde zu vermerken.
§ 18: SANKTIONEN
Verstöße gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
ÖCNHS werden gemäß der Satzung des ÖCNHS und
in weiterer Folge gemäß der Disziplinarordnung des ÖKV
geahndet.
Beschlossen durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.07.1990 Ergänzt durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.06.2001 Ergänzt durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.10.2001 § 5(3), § 8(3)d), § 15c) rückwirkend in Kraft getreten mit 1.1.2002; geändert durch den Vorstand des ÖCNHS am 3.3.2002 Für den ÖCNHS Der Vorstand St.Peter am Hart, 3.3.2002 |