Geschäftsstelle:
  Karl Pleininger
  Hofäcker 4
  A-2223 Hohenruppersdorf
  Mobil: +43(0)664/274 30 29
  e-Mail:KarlPleininger
ZEO ÖCNHS/ÖKV
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 


ZUCHT- und EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
des
ÖSTERREICHISCHEN CLUB für NORDISCHE HUNDERASSEN
UND
SCHLITTENHUNDE
( ZEO ÖCNHS / ÖKV )

 
             I. ZUCHTBESTIMMUNGEN des ÖCNHS
             §1: GRUNDSÄTZLICHES
             Ab dem 01.JULI 1990 gelten für die Zucht von Nordischen Hunderassen Österreich, das
             sind die Rassen :
             AKITA INU (AK), ALASKAN MALAMUTE (AM), GRÖNLANDHUND (GR), 
             KARELISCHER BÄRENHUND (KAB), alle LAIKA`S (REL,OSL,WSL), 
             SAMOJEDE (SA), SIBERIAN HUSKY (HSK),
             nur die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
             ÖSTERREICHISCHEN CLUB FÜR NORDISCHE HUNDERASSEN
             UND SCHLITTENHUNDE.
             Diese Vorschrift regelt die Zucht- und Eintragungsvorgänge in das ÖHZB, gemäß den Zucht-
             und Eintragungsbestimmungen des 
             ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES (ÖKV)
             und dem Zuchtreglement der
             FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI)
             Sie gelten für das Gebiet der Republik ÖSTERREICH und sind für alle Besitzer und Züchter
             von Nordischen Hunderassen verbindlich, wenn diese die Eintragung in das 
             ÖSTERREICHISCHE-HUNDEZUCHTBUCH (ÖHZB des ÖKV) 
             in Anspruch nehmen.

             § 2: ZÜCHTER
             (1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
             (2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im
                  unbestritte-nem Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtsmäßigen Besitz der
                  Abstammungsurkunde nachweisen kann.
             (3) Bei Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin gilt der neue Eigentümer als
                  Züchter des kom-menden Wurfes.
             § 3: ZUCHTRECHTSABTRETUNG
             (1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden
              kann durch schriftliche, ver-tragliche Abmachung auf eine Drittperson
              übertragen werden. (Zuchtrechtsabtretung)
             (2) Die Zuchtrechtsabtretung einer Hündin oder eines Deckrüden
              ist immer schriftlich, vor dem vorge-sehenen Deckakt, zu vereinbaren.
              (Formular bei ÖKV anzufordern) Eine Ausfertigung ist dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS vor dem Deckakt zu übermitteln, eine
              Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen und ebenfalls dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS rechtzeitig zu übersenden.
             § 4: ZWINGERNAME (Zuchtname)
             (1) Die Hunde können keinen anderen Zwingernamen tragen als denjenigen,
              der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist
             (2) Ein Züchter kann nur einen Zwingernamen auch für mehrere
              Rassen, eintragen bzw. schützen las-sen. Der Zwingername muß
              zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von
              ver-schiedenen Rassen sind, verwendet werden.
             (3) Die Zuteilung des Zwingernamens erfolgt nach Ansuchen an den ÖCNHS
              bzw. ÖKV und ist per-sönlich und auf Lebenszeit, solange
              er nicht gelöscht wird.
             (4) Nach der Homologierung durch die F.C.I und den ÖKV kann der
              Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich
              mit dem Tod des Inhabers. Eine Abtretung auf die Erben eines Züchters
              kann vom ÖKV, bei Nachweis des erbrechtlichen Übertrages,
              bewilligt werden. Dem In-haber eines Zwingernamens steht es frei,
              den Ehegatten, die Nachkommen oder die Geschwister an der Zucht zu
              beteiligen, vorausgesetzt, dass diese mindestens 18 Jahre alt sind.
              Die Vertretung die-ser Gemeinschaft kommt weiterhin dem ursprünglichen
              Inhaber des Zwingernamens zu.
             (5) Ansonsten haben Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen
              einen eigenen Zwinger-namen beim ÖCNHS bzw.ÖKV zu beantragen.
             (6) Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den beim ÖCNHS
              bzw. ÖKV aufliegenden Formularen vorzunehmen. Der beantragte
              Zwingername muß sich deutlich von bereits bestehenden Zwingernamen
              unterscheiden und darf aus höchstens zwei Wörtern bestehen.
              Es sind mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen.
             (7) Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf
              Jahren nach erfolgtem Schutz ein Wurf eingetragen wurde. Der geschützte
              Zwingername wird unter schriftlicher Mitteilung an den Inhaber durch
              den ÖKV gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, wenn
              während mehr als 15 Jahren kein Wurf zur Eintragung gelangt ist.
             (8) Der Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
              Zwingernamens ist verpflichtet, die Zuchtvorschriften des ÖCNHS
              und des ÖKV einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und
              er-worbenen nordischen Rassehunde ausnahmslos über den ÖCNHS
              in das ÖSTERR. HUNDE - ZUCHTBUCH (ÖHZB) eintragen zu lassen.
             § 5: ZUCHTVERWENDUNG
             (1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung
              sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung und ein rassetypisches
              Wesen der Hunde. Mit Hunden, die vet. medizinisch festgestellte Erbfehler
              oder Erkrankungen haben, darf nicht gezüchtet werden. 
             (2) Eine Hündin darf nur so viele Welpen selbst aufziehen, wie
              es ihre Kondition zuläßt. 
             (3) Einer Hündin ist nur ein Wurf pro Kalenderjahr gestattet,
              wobei vor einer neuerlichen Belegung zumindest eine Läufigkeit
              auszulassen ist. 
             (4) Das Zuchtalter ist bei Hündinnen vom vollendeten 15.Monat
              bis zum vollendeten 8.Lebensjahr bei den Rassen : KARELISCHER BÄRENHUND
              (KAB), GRÖNLANDHUND (GR), alle LAIKA`S (REL,OSL,WSL), SAMOJEDE
              (SA), SIBERIAN HUSKY (HSK). 
             (5) Das Zuchtalter ist bei Hündinnen vom vollendeten 18.Monat
              bis zum vollendeten 8.Lebensjahr bei den Rassen : AKITA INU(AK), ALASKAN
              MALAMUTE (AM).
             (6) Das Zuchtalter (Deckalter ) bei allen Rüden ist vom vollendeten
              15.Monat bis zum vollendeten 9.Lebensjahr. 
             (7) Eine eventuelle Überschreitung des Deckalters bei Rüden
              ist nach Vorlage eines vet.med. Untersu-chungsbefundes auf Fitness
              und Deckkondition, sowie nach Genehmigung durch den/die Zucht-wart/in
              des ÖCNHS möglich.
             § 6: ZUCHTVORAUSSETZUNGEN
             (1) Es darf nur mit zuchtwürdigen und im ÖHZB eingetragenen
              Hunden gezüchtet werden.(§ 5 (1) )
             (2) Der Mindestformwert für Rüden und Hündinnen ist
              "SEHR GUT" und muß einmal vor Zuchtver-wendung, von
              anerkannten Spezial Richtern auf Sonderausstellungen des ÖCNHS
              im Rahmen von Internationalen oder Nationalen Ausstellungen des ÖKV,
              oder auf ÖCNHS- Klubsiegerausstellun-gen vergeben worden sein.
             (3) Vom Rüden und von der Hündin müssen, bevor sie
              zur Zucht verwendet werden, HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde)
              gemäß den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission
              der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen. 
             (4) Das Mindestalter bei der Erstellung der Röntgenbefunde bei
              Rüde und Hündin wird durch die HD-Richtlinien des ÖCNHS
              vorgegeben.
             (5) Die Anmeldung zum erforderlichen HD - Röntgen hat rechtzeitig
              bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. 
             (6) Die genauen Durchführungsrichtlinien zur Erlangung des Internationalen
              Hüftgelenkszertifikates, gemäß den Richtlinien der
              Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE
              ( FCI) werden sofort nach Anmeldung des Hundes durch dem/der Zucht-wart/in
              übermittelt. 
             (7) Die für die Röntgenaufnahmen zuständigen Tierärzte
              können Vertrauenstierärzte der Züchter und müssen
              in der Liste des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte
              gibt der/die Zucht-wart/in bei der Anmeldung zum HD - Röntgen
              bekannt.
             (8) Der HD-Befund beider Elterntiere muß für die Zuchtverwendung
              gesunde Hüftgelenke bescheini-gen.
             (9) Über beide Elterntiere müssen gültige Augenbefunde
              durch Tierärzte des Arbeitskreises Veterinä-rophtalmologie
              zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten vorliegen, welche die
              Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigen. Die
              Augenbefunde der beiden Elterntiere dürfen bei der Zuchtverwendung
              nicht älter als 12 Monate sein (Augen o.B.) und müssen jeweils
              bis zum vollendetet 6. Lebensjahr der beiden Elterntiere beigebracht
              werden. Das Mindestalter für die Erstellung des Augenbefundes
              ist bei Rüde und Hündin der vollendete 12. Lebensmonat.              
             (10) Die Anmeldung zur erforderlichen Augenuntersuchung hat rechtzeitig
              bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. Adressen der
              Tierärzte gibt der/die Zuchtwart/in des ÖCNHS bekannt. 
             (11) Nach erfolgter Augenuntersuchung wird der rosa AKVO Befundbogen
              vom Tierarzt direkt dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS übersandt.
             § 7: DECKAKT, VEREINBARUNGEN
             (1) Über die sich grundsätzlich aus den diesbezüglichen
              österreichischen Gesetzen, dem internationalen Zuchtreglement
              der F.C.I und des ÖKV ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten
              der Eigen-tümer von Zuchtrüden und Zuchthündin, sollte
              im Zusammenhang mit einem Deckakt eine schriftli-che Vereinbarung
              getroffen werden. Diese Vereinbarung über einen Deckakt sollte
              folgende Rege-lung enthalten: 
             (2) Die gegenseitige Verpflichtung zum Austausch von Fotokopien der
              Ahnentafeln der Zuchttiere .
             (3) Die Abgabe der gegenseitigen Versicherung, daß im Zwinger
              in den letzten drei Monaten keine an-steckenden Krankheiten aufgetreten
              sind und der Vertragspartner über allfällige später
              auftretende ansteckenden Krankheiten der Zuchttiere informiert wird.
             (4) Die Regelung über den Transport der Zuchttiere, der grundsätzlich
              auf Kosten und Gefahr der Ei-gentümer der reisenden Tiere geht.              
             (5) Den Ausschluss einer Gewährleistung für die an sich
              art- und fachgemäß durchzuführende Unter-bringung
              der Zuchttiere.
             (6) Art und Ausmaß der Deckentschädigung, die entweder
              durch Zahlung eines Deckgeldes oder durch Überlassung eines Welpen
              geleistet werden kann. 
             (7) Die Deckgebühr ist am Decktag fällig und für das
              Belegen der Hündin in einer Hitze vertraglich vereinbart. Bei
              nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, hat der Deckrüde
              für die nächste Hitze derselben Hündin desselben Eigentümers,
              ohne erneuter Deckgebühr, zur Verfügung zu stehen.
             (8) Bei vereinbarter Welpenüberlassung, falls keine andere Regelung
              getroffen wird, hat der Deckrü-denbesitzer die erste Wahl bis
              höchstens 6 Wochen nach dem Wurftag. Ab diesem Zeitpunkt verfällt
              der Anspruch auf Deckentschädigung. Sollte der Wurf nur zwei
              Welpen stark sein, kann die Deck-entschädigung, statt der vereinbarten
              Welpenüberlassung, finanziell abgegolten werden.
             (9) Der Deckrüdenbesitzer hat nach Erfüllung der für
              den Deckakt getroffenen Vereinbarungen dem Züchter eine Deckbescheinigung,
              mit der er den korrekt vollzogenen Deckakt bescheinigt, Fotokopien
              der Ahnentafel, der Ausstellungsbewertungen, des HD-Befundes und des
              Augenbefundes vom Deckrüden zu übergeben. Das erforderliche
              Formular für die Deckbescheinigung ist bei dem/der Zuchtwart/in
              des ÖCNHS erhältlich. 
             (10) Das Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch
              einen anderen Rüden ist nicht statt-haft. 
             (11) Eine Begrenzung der Deckakte bei Rüden besteht nicht, sofern
              die Zuchtbestimmungen des ÖCNHS erfüllt werden.

             § 8: AUSLÄNDISCHE DECKRÜDEN
             1. Wird eine in ÖSTERREICH stehende im ÖHZB aufgenommene
              Hündin, von einem im Ausland stehenden Rüden belegt, wird
              der Wurf durch den ÖCNHS nur dann anerkannt und in das ÖHZB
              eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten
              Zucht Stammbuch eingetragen ist und die Zuchtbestimmungen des ÖCNHS
              erfüllt werden.
             2. Um Unklarheiten zu vermeiden wird empfohlen, das geplante Zuchtvorhaben
              rechtzeitig dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS mitzuteilen. 
             3. Der Züchter hat der Wurfmeldung folgende Unterlagen des Deckrüden
              beizulegen: 
             a.) Einen von der zuständigen ausländischen Zuchtbuchstelle
              beglaubigten Stammbuchauszug (Fotokopie der FCI-Ahnentafel des Deckrüden)              
             b.) Gegebenenfalls die Bescheinigung der Zuchtzulassung.
             c.) Ausstellungsbewertungen des Deckrüden (mindestens Formwertnote
              SEHR GUT)
             d.) Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden
              (HD-A oder HD-B unter der Voraussetzung, dass die Hündin HD-frei (HD-A) ist). 
             e.) Befund über erfolgte Augenuntersuchung des Deckrüden (Augen o.B.). 
             f.) Korrekt ausgefüllte und bestätigte Deckbescheinigung
              durch den Deckrüdenbesitzer.
             g.) Alle diese Unterlagen sind vom Hündinnenbesitzer bei der
              Einreichung zur Wurfeintra-gung in das ÖHZB ebenfalls dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS zu übermitteln.
            § 9: AUSLESEZUCHT des ÖCNHS
             Bei Erfüllung folgender Kriterien vergibt der ÖCNHS das
              Prädikat AUSLESEZUCHT:
             a.) Das beabsichtigte Zuchtvorhaben zur Erreichung des Prädikats
              "AUSLESEZUCHT" des ÖCNHS ist dem/der Zuchtwart/in des
              ÖCNHS rechtzeitig mitzuteilen. 
             b.) Jedes der beiden Elterntiere muss mindestens dreimal von Spezialrichtern
              auf Sonderaus-stellungen im Rahmen von Internationalen Rassehundeausstellungen
              des ÖKV oder auf ÖCNHS Klubsiegerausstellungen in der Zwischen-
              oder Offenen Klasse mit der Form-wertnote VORZÜGLICH bewertet
              worden sein. Eine Formwertnote VORZÜGLICH aus der Jugendklasse
              wird anerkannt.
             c.) Es müssen für beide Elternteile HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde)
              gemäß den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission
              der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen 
              (Befund: HD - A).
             d.) Über beide Elterntiere müssen gültige Augenbefunde
              durch Tierärzte des Arbeitskreises Veterinärophthalmologie
              zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten vorliegen, welche die
              Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigen. 
             e.) Die Augenbefunde der beiden Elterntiere dürfen bei der Zuchtverwendung
              nicht älter als 12 Monate sein (Augen o.B.) und müssen jeweils
              bis zum vollendeten 6. Lebensjahr der beiden Elterntiere beigebracht werden. 
             f.) Sollte für die Auslesezucht ein ausländischer Deckrüden
              geplant sein, müssen folgende Voraussetzungen nach § 9 Pkt
              g.) - l.) vor der Zuchtverwendung dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS
              rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden:
             g.) Eine Fotokopie der Original FCI-Ahnentafel des Deckrüden.              
             h.) Nachweis der Kennzeichnung des Deckrüden. (Tätowierung
              oder Mikrochip)
             i.) Dreimalige Ausstellungsbewertungen des Deckrüden auf Internationalen
              Rassehundeaus-stellungen der FCI (CACIB/CAC)in der Offenen oder Champion
              Klasse mit der Form-wertnote "VORZÜGLICH".
             j.) Befund über erfolgte Hüftgelenksuntersuchung des Deckrüden
              (gesunde normale Hüftge-lenke, Befund: HD - A ) 
             k.) Gültiger Augenbefund, über erfolgte Augenuntersuchung
              des Deckrüden (Augen o.B.). Der Augenbefund darf nicht älter
              als 12 Monate sein.
             l.) Der Zuchthündinnenbesitzer muss Zwingerinhaber und Mitglied
              im ÖCNHS sein.
             II. EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN des ÖCNHS:

             § 10: ALLGEMEINE EINTRAGUNGSVORAUSSETZUNGEN
            (1) In das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) werden die Welpen
              eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der über die Zuchthündin
              Verfügungsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich
              hat und Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
              Zwingernamens ist.
             (2) Für die dem ÖCNHS angehörenden Mitglieder und Züchter
              besteht die Verpflichtung, sowohl die in ihrem Eigentum befindlichen
              Rassehunde, bzw. die von ihnen aufgezogenen Würfe, in das ÖHZB
              eintragen zu lassen.
             (3) Personen die nicht Mitglied des ÖCNHS sind, können ihre
              nordischen Rassehunde und Würfe in das ÖHZB eintragen lassen,
              wenn diese Rassehunde den ZUCHT- und EINTRAGUNGS- BESTIMMUNGEN des
              ÖKV/ÖCNHS entsprechen.
             (4) Der Inhaber eines von der FCI und ÖKV international geschützten
              Zwingernamens ist ver-pflichtet, die Zuchtvorschriften des ÖCNHS
              und des ÖKV einzuhalten und alle von ihm ge-züchteten und
              erworbenen nordischen Rassehunde ausnahmslos über den ÖCNHS
              in das ÖSTERR. HUNDEZUCHTBUCH (ÖHZB) eintragen zu lassen.
             § 11: VORAUSSETZUNGEN ZUR EINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
              Das ÖHZB besteht aus:
             1.) dem "A" - BLATT:
             a) In das A-Blatt (A-Ahnentafel) werden Nordische Hunde eingetragen,
              die hinsichtlich Ab-stammung und Zuchtvorgang allen diesbezüglichen
              Bestimmungen des ÖKV und des ÖCNHS entsprechen. 
             b) Es müssen drei komplette Ahnenreihen in ein von der FCI anerkanntes
              Zucht - bzw. Stammbuch eingetragen sein.
             c) Genaueste Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
              ÖCNHS.
             2.) dem "B" - BLATT (Beobachtungsblatt):
             a) In das B-Blatt (B-Ahnentafel) werden Nordische Hunde eingetragen,
              die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich
              des Zuchtvorganges, allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV
              und des ÖCNHS entsprechen. 
             b) Wenn ein Nordischer Rassehund, welcher eine B-Ahnentafel besitzt,
              sich rassetypisch ent-wickelt, so kann über Antrag des Besitzers
              an den ÖCNHS, dieser Hund in das ÖHZB A -BLATT übernommen
              werden. Dem Antrag an den/der Zuchtwart/in des ÖCNHS sind folgende
              Unterlagen beizuschließen:
             c) Es muss ein HD-Befund (Hüftgelenksröntgensbefund) gemäß
              den Richtlinien der Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE
              INTERNATIONALE ( FCI) vorliegen. (Befund : HD - A).
             d) Das Mindestalter bei der Erstellung der Röntgenbefunde bei
              Rüde und Hündin gemäß den HD-Richtlinien des ÖCNHS.
             e) Die Anmeldung zum erforderlichen HD - Röntgen hat bei dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. 
             f) Die genauen Durchführungsrichtlinien zur Erlangung des Internationalen
              Hüftgelenkszerti-fikates, gemäß den Richtlinien der
              Wissenschaftlichen Kommission der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE
              ( FCI) werden sofort nach Anmeldung des Hundes durch dem/der Zuchtwart/in
              übermittelt. 
             g) Die für die Röntgenaufnahmen zuständigen Tierärzte
              können Tierärzte des Vertrauens und müssen in der Liste
              des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte gibt
              der/die Zuchtwart/in bei der Anmeldung zum HD - Röntgen bekannt.
             h) Es muss eine Augenuntersuchung durch einen Tierarzt des Arbeitskreises
              Veterinä-rophthalmologie, zur Bekämpfung erblicher Augenkrankheiten
              des Hundes erfolgt sein (AVKO), welche die Freiheit von erbbedenklichen
              Augenerkrankungen bestätigt. (Augen o.B.)
             i) Die Anmeldung zur erforderlichen Augenuntersuchung hat bei dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen. Nach erfolgter Augenuntersuchung
              wird der rosa AKVO Befundbo-gen vom Tierarzt direkt dem/der Zuchtwart/in
              des ÖCNHS übersandt 
             j) Es ist eine Ausstellungsbewertungen mit mindestens "SEHR GUT",
              vergeben von aner-kannten Spezial Richtern, auf Sonderausstellungen
              des ÖCNHS, im Rahmen von Internati-onalen oder Nationalen Ausstellungen
              des ÖKV, oder auf ÖCNHS- Klubsiegerausstellun-gen nachzuweisen.
             k) Die Originalahnentafel des Hundes (B-Ahnentafel) ist ebenfalls
              dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu übersenden.
             3.) dem " REGISTER - ANHANG ZUM ÖHZB 
             a) Im Register (Anhang zum ÖHZB) werden jene Hunde registriert,
              über die keine, oder nur unvollständige, von der FCI anerkannte
              Abstammungsnachweise vorgelegt werden können.
             b) Nachkommen eines im Register (Anhang zum ÖHZB) eingetragenen
              Hundes, können bei Vorliegen von drei FCI Ahnenreihen, bei dem/der
              Zuchtwart/in des ÖCNHS zur Umschrei-bung in das "A"
              - BLATT beantragt werden. 
             c) Der beabsichtigte Registrierungswunsch in das REGISTER - Anhang
              zum ÖHZB ist bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu beantragen.
              Folgende Voraussetzungen sind zu erbringen:
             > Der zur Registrierung beantragte Nordische Hund, muss zwecks
              einwandfreier Iden-tifizierung mit einem Mikro Chip gekennzeichnet
              sein. Die Übersendung der tier-ärztlichen Bestätigung
              über die erfolgte Micro - Chipsetzung, hat bei der Anmel-dung
              des Hundes bei dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
             > Anschließend muss ein HD-Befund (Hüftgelenksröntgenbefund)
              gemäß den Richtli-nien der Wissenschaftlichen Kommission
              der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE ( FCI) erstellt werden
              (Befund muss HD - A ergeben).
             > Gleichzeitig muss eine Augenuntersuchung durch einen Tierarzt
              des Arbeitskreises Veterinärophthalmologie, zur Bekämpfung
              erblicher Augenkrankheiten des Hundes (AVKO) erfolgt sein, welche
              die Freiheit von erbbedenklichen Augenerkrankungen bestätigt.
              (Augen o.B.)
             > Nach Abschluss der vet. med. Untersuchungen hat unter Vorlage
              des HD- und Au-genbefundes die Anmeldung zur phänotypischen Beurteilung
              bei dem/der Zucht-wart/in des ÖCNHS zu erfolgen. 
             > Die phänotypische Beurteilung, gemäß dem gültigen FCI - Rassestandard,
              erfolgt durch einen anerkannten Spezial Richter auf Sonderausstellungen 
              des ÖCNHS im Rahmen von Internationalen oder Nationalen Ausstellungen 
              des ÖKV oder auf ÖCNHS -Klubsiegerausstellungen.

             § 12: EINZELEINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
             a) In das ÖHZB werden Einzelhunde eingetragen (Einzeleintragung),
              wenn der Nachweis ih-rer rassereinen Abstammung durch einen gültigen
              Originalauszug aus einem von der FCI anerkanntem Zucht - bzw. Stammbuch
              erbracht wird. 
             b) Es müssen drei komplette Ahnenreihen, in einem von der FCI
              anerkanntem Zucht - bzw. Stammbuch nachgewiesen werden.
             c) Es muss ein Export Pedigree des Verbandes des Herkunftslandes erbracht
              werden. 
             d) Der einzutragende Rassehund muss eine nachvollziehbare Kennzeichnung
              auf der Ab-stammungsurkunde vermerkt haben.
             e) Der zur Eintragung in das ÖHZB beantragte Nordische Hund muss
              zwecks einwandfreier Identifizierung mit einem Mikro-Chip gekennzeichnet
              sein. Die Übersendung der tierärztli-chen Bestätigung
              über die erfolgte Chipsetzung, hat bei der Anmeldung des Hundes
              zur Einzeleintragung an dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS zu erfolgen.
             f) Der Antrag zur Einzeleintragung in das ÖHZB ist unter Vorlage
              der Originalahnentafel (Export -Pedigree ) bei dem/der Zuchtwart/in
              des ÖCNHS einzureichen, der/die dann die Weiterleitung an den
              ÖKV durchführt. Die ÖHZB - Nummer wird auf der Original
              - Ab-stammungsurkunde eingetragen und ist ab Verlautbarung ausschließlich
              zu verwenden. 
             § 13: ÖHZB - NUMMER
             a) Die Anfertigung und Ausstellung der Abstammungsnachweise (Ahnentafeln)
              obliegt dem ÖCNHS nach den ergangenen Richtlinien des ÖKV.
             b) Jedem im ÖHZB einzutragenden oder zu registrierenden nordischen
              Rassehund wird eine entsprechende ÖHZB-Nummer über Antrag
              durch den ÖCNHS, dem die zuchtmäßige Betreuung der
              nordischen Rassen übertragen wurde, durch den ÖKV zugewiesen.
             § 14: EINREICHUNG ZUR EINTRAGUNG IN DAS ÖHZB
              Die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zur Eintragung in
              das ÖHZB obliegt dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS in Zusammenarbeit
              mit dem Zuchtbuchführer/ der Zuchtbuchführe-rin des ÖCNHS
              und dem Zuchtbuchreferat des Österreichischen Kynologenverbandes.

             § 15: ANMELDUNG ZUR WURFEINTRAGUNG IN DAS ÖHZB, WURFKONTROLLE
              / WURFABNAHME
             a) Die Anmeldung zur Eintragung in das ÖHZB ist vom Züchter nach
              erfolgter Paarung mit-tels Kopie der Deckbescheinigung dem/der Zuchtwart/in
              des ÖCNHS und der zuständigen Fachsektion zu faxen oder
              in Kopie zu übersenden. 
             b) Nach Geburt der Welpen ist in der fünften Woche die zuständige
              Fachsektion und der/die Zuchtwart/in des ÖCNHS zwecks Wurfabnahme
              nachweislich zu verständigen.
             c) In der 7./8. Lebenswoche ist der Wurf nach Absprache mit der zuständigen
              Fachsektion und dem/die Zuchtwart/in des ÖCNHS vom Vertrauenstierarzt
              des Züchters in Anwesen-heit eines Clubbeauftragten vom Tierarzt
              vet. med. zu untersuchen und mit Mikro-Chip zu kennzeichnen. 
             d) Die Mutterhündin ist ebenfalls dem Tierarzt vorzustellen und
              vet.med. zu untersuchen.
             e) Der Clubbeauftragte hat die Identität der Mutterhündin
              zu kontrollieren.
             f) Der Clubbeauftragte hat die rassetypische Entwicklung der Welpen
              zu überprüfen. 
             g) Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten
              Zuchtformulare bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen
              Angaben der Wahrheit entsprechen und übernimmt damit auch die
              Verantwortung über deren Richtigkeit
             h) Nach der Kennzeichnung des Wurfes sind folgende Unterlagen an die
              (den) Clubbeauftrag-te (n), der die Übernahme schriftlich bestätigt,
              zu übergeben :
             > Original Deckbescheinigung
             > Original Wurfmeldung (= ÖKV Eintragungsformular)
             > Original Bestätigung über erfolgte Wurfkennzeichnung
             > Original Ahnentafel der Mutterhündin ÖKV/FCI und eine Kopie der Ahnentafel
             > Ausstellungsbewertungen der Mutterhündin ÖKV (Kopie)
             > Hüftgelenksbefund der Mütterhündin (Kopie)
             > Augenbefund der Mutterhündin (Kopie)
             > Ahnentafel des Deckrüden ÖKV bzw. FCI (Kopie)
             > Ausstellungsbewertungen des Deckrüden ÖKV/FCI (Kopie)
             > Hüftgelenksbefund des Deckrüden (Kopie)
             > Augenbefund des Deckrüden (Kopie)
             > Zwingerkarte des Züchters (Kopie)
             > Mikro-Chip Klebeabschnitte
             >In begründeten Fällen ist von den Elterntieren ein DNA-Identitätsnachweis und 
von den Welpen ein DNA-Abstammungsnachweis beizubringen Nach Vorliegen aller notwendigen Zuchtunterlagen erfolgt seitens des ÖCNHS die Anferti-gung der Ahnentafeln. Die Ahnentafeln werden nach Fertigstellung durch den Österreichischen Kynologenverband an den Züchter übersandt.
             § 16:RUFNAME DES HUNDES
             > Die Namensgebung der Welpen hat so zu erfolgen, das alle
              Welpen eines Wurfes mit dem gleichen Anfangsbuchstaben benannt werden.              
             > Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach
              zehn Jahren wieder verwendet werden.
             § 17: ABSTAMMUNGSURKUNDE
             a) Jeder in Österreich gezüchtete Rassehund der nordischen
              Hunderassen, der im ÖHZB ein-getragen wird, erhält einen
              offiziellen Abstammungsnachweis (Abstammungsurkunde) des ÖCNHS/ÖKV.
              Die Abstammungsurkunde wird vom ÖCNHS ausgestellt und dem ÖKV
              zur Bestätigung übermittelt.
             b) Die Urkunde hat deutlich den EINTRAGUNGSVERMERK in das ÖHZB,
              das Signet ÖKV - FCI , das Signet des ÖCNHS, die Unterschrift
              des Zuchtbuchführers/ der Zuchtbuchführe-rin/des ÖKV
              und die Unterschrift des Zuchtbuchführers/ der Zuchtbuchführerin
              des ÖCNHS aufzuweisen. Der Züchter hat nach Erhalt der Abstammungsurkunde
              ebenfalls diese zu unterfertigen.
             c) Auf der Abstammungsurkunde werden mindestens drei FCI Generationen
              angeführt.
             d) Die Abstammungsurkunde, die nur nach Unterfertigung durch den/die
              Zuchtbuchführer/in des ÖKV und die Unterschrift des Zuchtbuchführers/
              der Zuchtbuchführerin des ÖCNHS Rechtswirksamkeit hat, ist
              eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechtes. Nachträgliche
              Korrekturen dürfen nur in Zusammenarbeit durch den/die Zuchtbuchführer/in
              des ÖKV und den/die Zuchtwart/in des ÖCNHS erfolgen.
             e) Als zum Hund gehörend, ist die Abstammungsurkunde bei jedem
              Eigentumswechsel un-entgeltlich unbedingt mitzugeben. Der Eigentumswechsel
              ist auf der Abstammungsurkunde zu vermerken.

             § 18: SANKTIONEN
              Verstöße gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des
              ÖCNHS werden gemäß der Satzung des ÖCNHS und
              in weiterer Folge gemäß der Disziplinarordnung des ÖKV
              geahndet.
 Beschlossen durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.07.1990
 Ergänzt durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.06.2001
 Ergänzt durch den Vorstand des ÖCNHS am 01.10.2001
 § 5(3), § 8(3)d), § 15c) rückwirkend in Kraft getreten mit 1.1.2002;
 geändert durch den Vorstand des ÖCNHS am 3.3.2002

 Für den ÖCNHS
 Der Vorstand

 St.Peter am Hart, 3.3.2002