STATUTEN
des
Österr. Club für Nordische Hunderassen und Schlittenhunde
(ÖCNHS)
§
1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein
führt den Namen ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR NORDISCHE
HUNDERASSEN UND SCHLITTENHUNDE (ÖCNHS).
(2) Der
ÖCNHS erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet
der Republik Österreich und hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung
in A-8230 Hartberg.
(3) Der
ÖCNHS ist Mitglied (Verbandskörperschaft) des Österreichischen
Kynologenverbandes (ÖKV) und gehört damit auch der FEDERATION
CYNOLOGIQUE INTERNATIONAL (FCI) an.
§ 2: Zweck des ÖCNHS
(1) Der
ÖCNHS ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, er bezweckt die aus der Mensch-Tier-Beziehung
erwachsenden Anliegen, insbesondere soweit diese die Nordischen
Hunderassen betreffen, gemeinnützig zu vertreten und zu fördern.
(2) Der
ÖCNHS beschäftigt sich mit der Überwachung der Zucht
nordischer Hunderassen,
Information zur Haltung und Erziehung der Rassen Alaskan Malamute,
Akita Inu,
Grönlandhund, Karelischer Bärenhund, sämtliche Laika's,
Samojede und Siberian Husky
als Familien-, Begleit- und Schlittenhund. Kurzbezeichnung für
die angegebenen
Rassen: Nordische Hunderassen.
(3) Das
Ziel, das die Züchter des ÖCNHS anstreben müssen,
ist Gesundheit, Leistung und Schönheit unserer Nordischen Hunderassen.
§ 3: Tätigkeiten zur Erreichung
des Zwecks des ÖCNHS
(1) Für
die Erreichung des Vereinszweckes sind nachstehende Tätigkeiten
vorgesehen:
a) Förderung
des Wertes der Nordischen Hunderassen als Familien-, Begleit-, Sport-
und Gebrauchshunde.
b) Abhaltung
von Hundeausstellungen, Zuchtveranstaltungen und Veranstaltungen
zur Feststellung des Form- und Gebrauchswertes der Nordischen Hunderassen.
c) EDV unterstützte Verwaltung der Mitglieder und deren Mitgliedsbeiträge,
Führung
der Zuchtbücher, Anfertigung und Ausstellung von Ahnentafeln,
Evidenzführung
von Zuchtbewertungen, Auswertung von sportlichen Leistungsveranstaltungen.
d) Abhaltung
zwangloser Zusammenkünfte der Mitglieder und Interessenten.
Gründung und Förderung von Sektionen und Fachgruppen.
Die Leiter/innen
werden vom Vorstand des ÖCNHS bestimmt, sie haben keinen Sitz
und Stimme
im Vorstand des ÖCNHS. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen
des ÖCNHS im
örtlichen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die benötigten
finanziellen
Unterstützungen werden bei Bedarf vom ÖCNHS zugewiesen.
Einmal jährlich ist
dem Vorstand des ÖCNHS vom /der Leiter/-in für die Bekanntgabe
bei der GV ein
schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen. Eine eventuelle
Abberufung aus der
Leitungsfunktion der Sektion erfolgt ebenfalls durch den Vorstand
des ÖCNHS.
e) Kostenlose
Vermittlung und Beratung beim Erwerb von Nordischen Hunderassen.
Kostenlose Hilfestellung bei Fragen der Haltung und Zucht der Nordischen
Hunderassen.
(2) Die
erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge
der Mitglieder
Erträge aus Veranstaltungen
Spenden
Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
§ 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der
ÖCNHS besteht aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche
und außerordentliche Mitglieder können natürliche
und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt
und können keine Funktionen ausüben. Im Übrigen stehen
ihnen die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
zu.
(4) Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich um die Nordischen Hunderassen
besonders verdient gemacht haben. Sie bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(5) Das
Aufnahmeansuchen eines Interessenten um Mitgliedschaft im ÖCNHS
ist durch Fertigung einer Beitrittserklärung durch diesen einzuleiten.
(6) Über
das Aufnahmeansuchen des Interessenten als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied entscheidet allein der Vorstand des ÖCNHS. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes, ob der Interessent als ordentliches
oder außerordentliches Mitglied aufgenommen oder die Aufnahme
abgelehnt wird, ist ein Rechtsmittel unzulässig. Die Entscheidung
des Vorstandes ist nicht zu begründen.
(7) Ausgetretene
oder ausgeschlossene ehemalige ÖCNHS-Mitglieder, die ein neues
Ansuchen um Mitgliedschaft stellen, können vom Vorstand nur
als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über
Antrag des außerordentlichen Mitgliedes kann frühestens
nach Ablauf von 3 Jahren der Vorstand die außerordentliche
in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln. Die Umwandlung der
außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft
wird erst rechtswirksam, wenn die GV der Umwandlung zustimmt.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Tod
bei physischen Personen
b) Aufhören
der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
c) freiwilligen
Austritt mit sofortiger Wirkung, wobei die Verpflichtung zur Zahlung
des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr voll aufrecht bleibt.
Für Mitglieder, die ihren
freiwilligen Austritt nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf
des Kalenderjahres
erklären, besteht auf Grund der ÖKV-Kopfquote Zahlungspflicht
für ein weiteres
Jahr.
d) Zahlungsverzug
des Mitgliedsbeitrages oder anderer finanzieller
Verpflichtungen gegenüber dem ÖCNHS, wenn nach vorheriger
schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses innerhalb der gesetzten
Frist die
Verbindlichkeit nicht zur Gänze beglichen wird.
e) wenn der Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes keine Folge
geleistet
wird.
(9) Das Verfahren zur Ausschließung kann der Vorstand von
sich aus oder über schriftlich begründeten Antrag von
5 Mitgliedern einleiten.
(10) Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung an
das Schieds- und Ehrengericht zu. Die Berufung ist binnen 4 Wochen
nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Schieds-
und Ehrengerichtes einzubringen und ist nur wirksam, wenn ein Aufwandsersatz
von Euro 150,-- gleichzeitig auf das Konto des ÖCNHS überwiesen
wird. Die Berufung ist zu begründen. Der Vorsitzende des Schieds-
und Ehrengerichtes hat innerhalb von 8 Wochen eine nicht öffentliche,
mündliche Verhandlung einzuberufen. Zur Berufungsverhandlung
ist das ausgeschlossene Mitglied und ein vom Präsidenten namhaft
gemachtes Mitglied des Vorstandes zu laden. Gegen die Entscheidung
des Schieds- und Ehrengerichtes ist eine weitere Berufung sowohl
des Vorstandes, als auch des ausgeschlossenen Mitgliedes beim Vorsitzenden
des Schieds- und Ehrengerichtes an die nächste ordentliche
GV zulässig. Die Berufung an das Schieds- und Ehrengericht
hat keine aufschiebende Wirkung. Es ruhen alle Rechte bis zur Entscheidung
durch das Schieds- und Ehrengericht; dieses hat in seiner Entscheidung
auszusprechen, ob einer allfälligen Berufung an die GV eine
aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Rechte des ÖCNHS
(z.B. offener Mitgliedsbeitrag) gegen das ausgeschlossene Mitglied
werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss
nicht berührt.
(11) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte mit
sofortiger Wirkung. Sie haben daher kein Recht, an den Mitgliederversammlungen
oder Clubveranstaltungen teilzunehmen, es sei denn, dass der Berufung
an die GV aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das
aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, wenn sie
ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr beglichen
haben.
(2) Alle
stimmberechtigten, volljährigen natürlichen Personen sind
in alle Funktionen des ÖCNHS wählbar.
(3) Alle
Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen, Veranstaltungen
und Zusammenkünften des ÖCNHS teilzunehmen.
(4) Die
Mitglieder nehmen die Anerkennung dieser Satzung, die automationsunterstützte
Datenverarbeitung sämtlicher dem ÖCNHS bekannt gegebenen
Daten zustimmend zur Kenntnis und erteilen ihre ausdrückliche
Zustimmung, dass diese Daten vom ÖCNHS automationsunterstützt
verarbeitet und benützt werden dürfen. Der ÖCNHS
verpflichtet sich, die bekannt gegebenen Daten nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verwalten.
(5) Alle
Mitglieder unterwerfen sich den Statuten und den satzungsgemäßen
Beschlüssen des ÖCNHS.
(6) a) Alle
Mitglieder verpflichten sich, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem
ÖCNHS pünktlich nachzukommen.
b) Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende März eines jeden
Jahres an das Finanzreferat zu
leisten.
c) Bei Neueintritt innerhalb eines Monats ab Aufnahmetag.
d) Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte
eines Geschäftsjahres
beantragen, kann der fällige Jahresbeitrag ermäßigt
werden.
(7) a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hunde in das ÖHZB
eintragen zu lassen und die
Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖCNHS einzuhalten.
b) Bei Abgabe von Hunden sind die vom ÖCNHS beglaubigten
Abstammungsnachweise, ohne dafür Entgelt zu fordern, mitzugeben
und der
Besitzwechsel in der Ahnentafel (Abstammungsurkunde) einzutragen.
(8) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die bestehenden kynologischen
Ordnungen (Ausstellungs-, Prüfungs-, Richterordnung, usw.)
einzuhalten und die sportliche Fairness zu bewahren.
(9) Alle
Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Interessen des ÖCNHS
stets wahrzunehmen und zu vertreten.
§ 6: Vereinsorgane des ÖCNHS
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schieds- und Ehrengericht
§
7: Die Generalversammlung (GV)
(1) Die GV
ist oberstes Organ des ÖCNHS, sie hat im ersten Halbjahr eines
jeden
Kalenderjahres stattzufinden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Einladung zu einer GV:
a) Ort und Zeitpunkt der Abhaltung einer GV sind den Mitgliedern
schriftlich oder durch
Verlautbarung im Cluborgan spätestens 4 Wochen vorher mit der
Tagesordnung
bekannt zu geben.
b) Es muss der Hinweis erfolgen, dass von jedem stimmberechtigten
Mitglied Anträge
bis spätestens 14 Tage vor der GV bei dem/der Präsidenten/-in
ausnahmslos nur
schriftlich eingebracht werden können.
(3) Eine außerordentliche GV ist abzuhalten:
a) Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
b) Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder an den
Vorstand unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung. Der
Vorstand hat
binnen 6 Wochen die Abhaltung einer a.o. Generalversammlung zu veranlassen.
(4) a) Die
Einberufung zu einer GV erfolgt durch den/die Präsidenten/-in.
b) Einberufungspflicht ist 4 Wochen.
c) Der/die Präsident/in kann eine a.o. GV im Einvernehmen mit
dem Vorstand nach
Bedarf einberufen.
(5) Alle schriftlichen Anträge zur Tagesordnung sind der GV
zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über die
Vertagung der GV - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Die
GV ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder
geladen und
mindestens 2/3 des Stimmvolumens erschienen sind. Ist die GV zur
festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde
später mit gleicher
Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) a) Jedem
Stimmberechtigten steht nur eine Stimme zu, wofür ihm eine
Stimmkarte
ausgefolgt wird und das Stimmrecht höchstpersönlich auszuüben
ist. Eine
Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Im Falle der
Stimmenthaltung
zählt die Stimme nicht.
b) Die Beschlussfassung in der GV erfolgt, soweit die Statuten nichts
anderes
bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in.
d) Beschlüsse über Auflösung des Clubs oder über
Statutenänderungen bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Der Abstimmungsvorgang erfolgt grundsätzlich offen durch
Hochheben der Stimmkarte,
es kann jedoch über Antrag von einem Drittel der persönlich
anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen
werden.
(9) Den
Vorsitz in der GV führt der/die Präsident/-in, in deren
Vertretung der/die
Vizepräsident/in. Sind auch diese verhindert, so führt
den Vorsitz das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied.
(10) Über jede GV hat der/die Generalsekretär/-in ein
Protokoll zu führen, aus dem die
Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse
und deren statutengemäßes
Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das von dem/der Präsidenten/in
und von
dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigende Protokoll bedarf
der Genehmigung
durch die nächste Generalversammlung.
(11) Aufgaben
der GV:
a) Die
Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
b) Die
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des/der Präsident/in,
des/der
Zuchtbuchreferenten/in, des/der Finanzreferenten/in, des/der Generalsekretär/in,
des/der Ausstellungsreferenten/in, sowie allfälliger weiterer
Funktionären/innen.
c) Die
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen, die Genehmigung
des Rechnungsabschlusses.
d) Die
Entlastung des Vorstandes.
e) Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr.
f) Die
Beschlussfassung über Statutenänderung.
g) Die
Erledigung der fristgerecht eingebrachten schriftlichen Anträge
(Vorlage bis
spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in).
h) Alle
drei Jahre Wahl des Vorstandes, mindestens zweier Rechnungsprüfer,
dem
Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes, 2 Schiedsrichtern
und deren
Stellvertretern nach schriftlich eingebrachten Wahlvorschlägen
(Vorlage bis
spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in).
(12) Beschlussfassung
über Ehrungen und Auszeichnungen von Funktionären und
verdienstvollen Mitgliedern durch den ÖCNHS.
§
8: Der Vorstand des ÖCNHS
(1) Der Vorstand
des ÖCNHS setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem/der
Präsidenten/in
b) dem/der Vizepräsidenten/in
c) dem/der Generalsekretär/in
d) dem/der Finanzreferenten/in
e) dem/der Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in)
f) dem/der Ausstellungsreferenten/in
g) allfällig zu kooptierenden Fachleuten (nicht mehr als zwei
Personen)
Die Vertreter/innen
der Funktionäre/innen Pkt. b) - Pkt. g) üben die betreffende
Funktion nur im Falle der Verhinderung des/der entsprechenden Funktionär/s/in
aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit
aus dem Vorstand aus, so kann der/die Präsident/in bis zur
nächsten GV einen Ersatz kooptieren.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
(3) Der
Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in nach Bedarf schriftlich
oder mündlich
unter Angabe der Tagesordnung, dem Ort und Zeitpunkt der Abhaltung
der
Vorstandsitzung einberufen.
a) Den Vorsitz bei allen Vorstandsitzungen, Zusammenkünften
führt der/die Präsident/in,
bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Sind auch diese
verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
b) Auf
schriftlichen Antrag von 50 % der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen
der
Rechnungsprüfer hat der/die Präsident/in binnen 4 Wochen
eine Sitzung einzuberufen.
c) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
zu der Sitzung
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte, darunter der/die
Präsident/in oder
der/die Vizepräsident/in anwesend ist.
d) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
Im Falle der
Stimmenthaltung zählt die Stimme nicht. Die Beschlüsse
des Vorstandes können auch
im Umlaufwege zustande kommen.
e) Bei
Bedarf können weitere ernannte Funktionäre/innen zu den
Vorstandsitzungen mit
beratender Funktion zugezogen werden.
f) Von
jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von
dem/der
Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigen
ist.
g) Vorstandsmitglieder
können jederzeit ihren Rücktritt erklären, müssen
jedoch ihre
Geschäftstätigkeit bis zur Nominierung eines Nachfolgers
weiterführen.
h) Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion unentgeltlich aus.
(4) Aufgaben des Vorstandes:
a) Der
Vorstand behandelt alle laufenden Angelegenheiten. Ihm kommen alle
Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen
sind.
b) Erstellung
und Überwachung der Einhaltung der Statuten des ÖCNHS.
c) Erstellung
und Überwachung der Einhaltung der Zucht- und Eintragungsordnung
des
ÖCNHS.
d) Kooptierung
von Clubmitgliedern in den Vorstand.
e) Ernennung
weiterer Funktionäre/innen wie: Leiter der Sektionen, Fachgruppen
für die
Dauer einer Vorstandsperiode.
f) Vorschlagsrecht
für Formwertrichteranwärter/innen und
Leistungsrichteranwärter/innen an den ÖKV.
g) Ablehnung
von Aufnahmeansuchen von Interessenten.
h) Ausschluss von Mitgliedern.
i) Erstellung
eines Wahlvorschlages an die GV nach Beendigung der Funktionsperiode.
j) Einberufung
einer a.o. Generalversammlung.
k) Der
Vorstand (Leitungsorgan) ist im Sinne des § 20 des Vereinsgesetzes
verpflichtet,
auf Grund eines begründeten Antrages von 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder,
diese über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins binnen 4 Wochen zu
informieren.
l) Die
Mitgliederliste - und zwar nur Name, Adresse und Hunderasse - muss
vom
Vorstand auf Verlangen ordentlichen Mitgliedern vorgelegt und im
Rahmen des
Datenschutzgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Bei einer
GV hat jedes
ordentliche Mitglied das Recht, in die Protokolle - ausgenommen
in die des Schieds-
und Ehrengerichtes - Einsicht zu nehmen.
(5) Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der/die
Präsident/in ist der/die höchste Funktionär/in des
Clubs. Ihm/Ihr obliegt die
Vertretung des ÖCNHS, insbesondere nach Außen, gegenüber
Behörden und dritten
Personen. Er/Sie führt den Vorsitz bei der GV und im Vorstand.
Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Clubs, insbesondere den
ÖCNHS
verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten/-in zu unterfertigen.
Er/Sie überwacht
die laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub
dulden, ist der
Präsident allein entscheidungsbefugt. Der Präsident ist
jedoch verpflichtet, längstens
binnen 14 Tagen die nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand
einzuholen,
wobei die Entscheidung des Präsidenten, soferne es sich um
vereinsinterne
Angelegenheiten handelt, erst wirksam wird, wenn sie vom Vorstand
genehmigt
worden ist.
b) Der/die
Vizepräsident/in vertritt den/die Präsident/in, in allen
Funktionen bei
dessen/deren Verhinderung. Der/die Vizepräsident/n kann von
dem/der
Präsidenten/in mit besonderen Aufgaben betraut werden. Scheidet
der/die
Vizepräsident/in im Laufe der Amtsperiode aus der Funktion
aus, so bestimmt der/die
Präsident/in einen Vertreter aus dem Vorstand.
c) Dem/der
Generalsekretär/in obliegt die EDV-Führung aller Mitgliederlisten,
Evidenzen, der Zuchtbuch- und Ausstellungsunterlagen, Koordination
der
Informationsdaten für das Internet. Führung sämtlicher
Protokolle und des gesamten
Schriftverkehrs. Anfertigung von Ahnentafeln nach den Unterlagen
des/der
Zuchtbuchreferenten/in. Er/Sie unterstützt den/die Präsidenten/in
bei der Führung des
Clubs.
d) Dem/der
Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in) obliegt die Beobachtung, Kontrolle
und Lenkung des Zuchtgeschehens der vom ÖCNHS betreuten Nordischen
Rassen:
Alaskan Malamute, Akita Inu, Grönlandhund, Karelischer Bärenhund,
sämtliche
Laika's, Samojede und Siberian Husky. Er/Sie ist für alle Entscheidungen
in
Zuchtangelegenheiten zuständig. Er/Sie stehen den Züchtern
beratend zur Seite. Alle
Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch müssen
von ihm/ihr bestätigt
werden.
e) Dem/der
Finanzreferenten/in obliegt die ordnungsgemäße finanzielle
Gebarung des
ÖCNHS. Er/Sie verwaltet das Clubvermögen und ist zuständig
für die Einhebung
und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller
Mittel. Der/die
Finanzreferent/in verwaltet die Buchhaltung und hat dem/der Präsidenten/in
und den
Rechnungsprüfern jederzeit Auskunft zu geben.
f) Die
Zeichnungsberechtigung für alle finanziellen Angelegenheiten
des ÖCNHS, wie
Kontoabhebung, etc., besteht bis zu einem Betrag von Euro 750,--
für den/die
Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/-in, den/die Finanzreferenten/-in
alleine. Ab
einem Betrag von Euro 750,-- und darüber für jeweils zwei
der oben genannten
zeichnungsberechtigten Funktionäre gemeinsam.
g) Dem/der
Ausstellungsreferenten/in obliegt es, das Ausstellungsgeschehen
der
Mitglieder des ÖCNHS zu betreuen. Die Termine der im In-und
Ausland abgehaltenen
nationalen und internationalen Rassehundeausstellungen den Clubmitgliedern
zur
Kenntnis zu bringen. Er/Sie ist verantwortlich für die Sonderausstellungen
des
ÖCNHS, inklusive des Ablaufes der Konkurrenz und für das
Ringpersonal.
§ 9: Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer
haben die Finanzgebarung des ÖCNHS im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des ÖCNHS aufzuzeigen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der GV zu berichten.
Im Sinne von § 21, Abs.5 des Vereinsgesetzes, Zitat: "Stellen
die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich
und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in
absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben
sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung
zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederverammlung
einberufen", sind die Rechnungsprüfer berechtigt, vom
Vorstand die Einberufung einer a.o. GV zu verlangen.
§ 10: Das Schieds- und Ehrengericht
(1) Das
Schieds- und Ehrengericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei
weiteren
Mitgliedern zusammen.
(2) Das
Schieds- und Ehrengericht ist zuständig:
a) Für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
zwischen den
Mitgliedern.
b) Für Verstöße der Mitglieder gegen die Statuten
und Zucht- und
Eintragungsbestimmungen, sofern dafür nicht ausdrücklich
der Vorstand zuständig ist.
c) Für Berufungsentscheidungen im Sinne der Statuten gemäß
§ 4 (10).
(3) Anträge
an das Schieds- und Ehrengericht sind schriftlich an den Vorsitzenden
einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und allfällige
Beweismittel zu bezeichnen.
Der Vorsitzende
kann den Antrag zurückweisen, wenn die Zuständigkeit des
Schieds-
und Ehrengerichtes nicht gegeben oder der Antrag nicht entsprechend
begründet ist.
Die Zurückweisung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Eine Anfechtung der
Zurückweisung des Antrages ist nicht möglich. Der Antrag
kann erneut in gehöriger
Form gestellt werden.
Für
den Fall, dass der Antrag nicht zurückgewiesen wird, wird das
Vorverfahren
eingeleitet. Der Antrag wird vom Vorsitzenden dem Antragsgegner
unter Setzung einer
Frist von einem Monat zur Stellungnahme zugestellt. Sollte eine
Gegenäußerung
erfolgen, ist diese zu begründen und allfällige Beweismittel
bereits bekannt zu geben.
Nach Ablauf der Frist zur Gegenäußerung hat der Vorsitzende
den Verhandlungstermin
festzusetzen. Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen,
dass auch in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Die mündliche
Verhandlung ist
nicht öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit,
wobei
Stimmenthaltungen unzulässig sind. Die Entscheidung ist schriftlich
auszufertigen und
den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Schieds-
und Ehrengerichtes,
soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern handelt,
ist eine Berufung nicht
möglich. Entscheidungen, soweit sie den Punkt (1) b) und c)
betreffen, können mit
Berufung binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung durch
den
Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes an die Generalversammlung
angefochten
werden. Die Berufung ist zuhanden des Vorsitzenden des Schieds-
und Ehrengerichtes
einzubringen.
(4) Der
Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu Euro 150,--
c) Ausschluss des Mitgliedes, soweit nicht der Vorstand zuständig
ist
(5) Die
Zeugenauslagen und Kosten der Sachverständigen werden entsprechend
den
gesetzlichen Gebührenordnungen festgesetzt, gleiches gilt für
die Reisekosten der
Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Auslagen. Der Antragsteller
hat einen
Vorschuss in Höhe von Euro 150,-- zu leisten und den Zahlungsnachweis
zu führen.
Vorschüsse auf Kosten und Auslagen sind unter Angabe der Geschäftszahl
des
Verfahrens auf ein vom Finanzreferenten zu führendes Sonderkonto
zu zahlen. Wer zur
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen
Auslagen des
Gegners zu erstatten, die vom Vorsitzenden auf Antrag festgesetzt
werden.
(6) Jedes
Mitglied des Schieds- und Ehrengerichtes ist von der Mitwirkung
an einem
Verfahren und bei einer Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst
unmittelbar
Beteiligter oder Geschädigter eines der Streitentscheidung
anstehenden Falles ist oder
wenn dieses bei Personen zutrifft, die mit Mitgliedern des Schieds-
und Ehrengerichtes in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum 3. Grade verwandt
oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe,
durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht oder
mit denen es in
Hausgemeinschaft lebt. Ein Schieds- und Ehrengerichtsmitglied kann
von jedem
Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungsgrund
im Sinne der StPO
vorliegt.
§11:
Auflösung des ÖCNHS
Die Auflösung
des ÖCNHS kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen a.o.
Generalversammlung und nur mit zwei Drittel der persönlich
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese
a.o. Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlüsse darüber
zu fassen, welcher Tierschutzorganisation dieser das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat.
Beschlossen von der außerordentlichen Generalversammlung
des ÖCNHS
Tulln, 28.9.2002