Geschäftsstelle:
  Karl Pleininger
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ÖCNHS - Statuten
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                    

STATUTEN des
Österr. Club für Nordische Hunderassen und Schlittenhunde
(ÖCNHS)


§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR NORDISCHE HUNDERASSEN UND SCHLITTENHUNDE (ÖCNHS).

(2) Der ÖCNHS erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und hat seinen Sitz und die Hauptverwaltung in A-8230 Hartberg.

(3) Der ÖCNHS ist Mitglied (Verbandskörperschaft) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und gehört damit auch der FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONAL (FCI) an.


§ 2: Zweck des ÖCNHS

(1) Der ÖCNHS ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, er bezweckt die aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen, insbesondere soweit diese die Nordischen Hunderassen betreffen, gemeinnützig zu vertreten und zu fördern.

(2) Der ÖCNHS beschäftigt sich mit der Überwachung der Zucht nordischer Hunderassen,
Information zur Haltung und Erziehung der Rassen Alaskan Malamute, Akita Inu,
Grönlandhund, Karelischer Bärenhund, sämtliche Laika's, Samojede und Siberian Husky
als Familien-, Begleit- und Schlittenhund. Kurzbezeichnung für die angegebenen
Rassen: Nordische Hunderassen.

(3) Das Ziel, das die Züchter des ÖCNHS anstreben müssen, ist Gesundheit, Leistung und Schönheit unserer Nordischen Hunderassen.


§ 3: Tätigkeiten zur Erreichung des Zwecks des ÖCNHS

(1) Für die Erreichung des Vereinszweckes sind nachstehende Tätigkeiten vorgesehen:

a) Förderung des Wertes der Nordischen Hunderassen als Familien-, Begleit-, Sport-
und Gebrauchshunde.

b) Abhaltung von Hundeausstellungen, Zuchtveranstaltungen und Veranstaltungen
zur Feststellung des Form- und Gebrauchswertes der Nordischen Hunderassen.


c) EDV unterstützte Verwaltung der Mitglieder und deren Mitgliedsbeiträge, Führung
der Zuchtbücher, Anfertigung und Ausstellung von Ahnentafeln, Evidenzführung
von Zuchtbewertungen, Auswertung von sportlichen Leistungsveranstaltungen.

d) Abhaltung zwangloser Zusammenkünfte der Mitglieder und Interessenten.
Gründung und Förderung von Sektionen und Fachgruppen. Die Leiter/innen
werden vom Vorstand des ÖCNHS bestimmt, sie haben keinen Sitz und Stimme
im Vorstand des ÖCNHS. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen des ÖCNHS im
örtlichen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die benötigten finanziellen
Unterstützungen werden bei Bedarf vom ÖCNHS zugewiesen. Einmal jährlich ist
dem Vorstand des ÖCNHS vom /der Leiter/-in für die Bekanntgabe bei der GV ein
schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen. Eine eventuelle Abberufung aus der
Leitungsfunktion der Sektion erfolgt ebenfalls durch den Vorstand des ÖCNHS.

e) Kostenlose Vermittlung und Beratung beim Erwerb von Nordischen Hunderassen.
Kostenlose Hilfestellung bei Fragen der Haltung und Zucht der Nordischen
Hunderassen.

(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

Mitgliedsbeiträge der Mitglieder
Erträge aus Veranstaltungen
Spenden
Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.


§ 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der ÖCNHS besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können keine Funktionen ausüben. Im Übrigen stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu.

(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Nordischen Hunderassen besonders verdient gemacht haben. Sie bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

(5) Das Aufnahmeansuchen eines Interessenten um Mitgliedschaft im ÖCNHS ist durch Fertigung einer Beitrittserklärung durch diesen einzuleiten.

(6) Über das Aufnahmeansuchen des Interessenten als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet allein der Vorstand des ÖCNHS. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, ob der Interessent als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen oder die Aufnahme abgelehnt wird, ist ein Rechtsmittel unzulässig. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht zu begründen.

(7) Ausgetretene oder ausgeschlossene ehemalige ÖCNHS-Mitglieder, die ein neues Ansuchen um Mitgliedschaft stellen, können vom Vorstand nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Über Antrag des außerordentlichen Mitgliedes kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren der Vorstand die außerordentliche in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln. Die Umwandlung der außerordentlichen Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft wird erst rechtswirksam, wenn die GV der Umwandlung zustimmt.


(8) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod bei physischen Personen

b) Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

c) freiwilligen Austritt mit sofortiger Wirkung, wobei die Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr voll aufrecht bleibt. Für Mitglieder, die ihren
freiwilligen Austritt nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
erklären, besteht auf Grund der ÖKV-Kopfquote Zahlungspflicht für ein weiteres
Jahr.

d) Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder anderer finanzieller
Verpflichtungen gegenüber dem ÖCNHS, wenn nach vorheriger schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses innerhalb der gesetzten Frist die
Verbindlichkeit nicht zur Gänze beglichen wird.

e) wenn der Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes keine Folge geleistet
wird.


(9) Das Verfahren zur Ausschließung kann der Vorstand von sich aus oder über schriftlich begründeten Antrag von 5 Mitgliedern einleiten.


(10) Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung an das Schieds- und Ehrengericht zu. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes einzubringen und ist nur wirksam, wenn ein Aufwandsersatz von Euro 150,-- gleichzeitig auf das Konto des ÖCNHS überwiesen wird. Die Berufung ist zu begründen. Der Vorsitzende des Schieds- und Ehrengerichtes hat innerhalb von 8 Wochen eine nicht öffentliche, mündliche Verhandlung einzuberufen. Zur Berufungsverhandlung ist das ausgeschlossene Mitglied und ein vom Präsidenten namhaft gemachtes Mitglied des Vorstandes zu laden. Gegen die Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes ist eine weitere Berufung sowohl des Vorstandes, als auch des ausgeschlossenen Mitgliedes beim Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes an die nächste ordentliche GV zulässig. Die Berufung an das Schieds- und Ehrengericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es ruhen alle Rechte bis zur Entscheidung durch das Schieds- und Ehrengericht; dieses hat in seiner Entscheidung auszusprechen, ob einer allfälligen Berufung an die GV eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Rechte des ÖCNHS (z.B. offener Mitgliedsbeitrag) gegen das ausgeschlossene Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt.


(11) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung. Sie haben daher kein Recht, an den Mitgliederversammlungen oder Clubveranstaltungen teilzunehmen, es sei denn, dass der Berufung an die GV aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.


§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr beglichen haben.

(2) Alle stimmberechtigten, volljährigen natürlichen Personen sind in alle Funktionen des ÖCNHS wählbar.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften des ÖCNHS teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder nehmen die Anerkennung dieser Satzung, die automationsunterstützte Datenverarbeitung sämtlicher dem ÖCNHS bekannt gegebenen Daten zustimmend zur Kenntnis und erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass diese Daten vom ÖCNHS automationsunterstützt verarbeitet und benützt werden dürfen. Der ÖCNHS verpflichtet sich, die bekannt gegebenen Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwalten.

(5) Alle Mitglieder unterwerfen sich den Statuten und den satzungsgemäßen Beschlüssen des ÖCNHS.

(6) a) Alle Mitglieder verpflichten sich, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
ÖCNHS pünktlich nachzukommen.
b) Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende März eines jeden Jahres an das Finanzreferat zu
leisten.
c) Bei Neueintritt innerhalb eines Monats ab Aufnahmetag.
d) Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres
beantragen, kann der fällige Jahresbeitrag ermäßigt werden.

(7) a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Hunde in das ÖHZB eintragen zu lassen und die
Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖCNHS einzuhalten.
b) Bei Abgabe von Hunden sind die vom ÖCNHS beglaubigten
Abstammungsnachweise, ohne dafür Entgelt zu fordern, mitzugeben und der
Besitzwechsel in der Ahnentafel (Abstammungsurkunde) einzutragen.

(8) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die bestehenden kynologischen Ordnungen (Ausstellungs-, Prüfungs-, Richterordnung, usw.) einzuhalten und die sportliche Fairness zu bewahren.

(9) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Interessen des ÖCNHS stets wahrzunehmen und zu vertreten.


§ 6: Vereinsorgane des ÖCNHS

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schieds- und Ehrengericht

§ 7: Die Generalversammlung (GV)


(1) Die GV ist oberstes Organ des ÖCNHS, sie hat im ersten Halbjahr eines jeden
Kalenderjahres stattzufinden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Einladung zu einer GV:
a) Ort und Zeitpunkt der Abhaltung einer GV sind den Mitgliedern schriftlich oder durch
Verlautbarung im Cluborgan spätestens 4 Wochen vorher mit der Tagesordnung
bekannt zu geben.
b) Es muss der Hinweis erfolgen, dass von jedem stimmberechtigten Mitglied Anträge
bis spätestens 14 Tage vor der GV bei dem/der Präsidenten/-in ausnahmslos nur
schriftlich eingebracht werden können.


(3) Eine außerordentliche GV ist abzuhalten:
a) Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
b) Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder an den
Vorstand unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung. Der Vorstand hat
binnen 6 Wochen die Abhaltung einer a.o. Generalversammlung zu veranlassen.

(4) a) Die Einberufung zu einer GV erfolgt durch den/die Präsidenten/-in.
b) Einberufungspflicht ist 4 Wochen.
c) Der/die Präsident/in kann eine a.o. GV im Einvernehmen mit dem Vorstand nach
Bedarf einberufen.


(5) Alle schriftlichen Anträge zur Tagesordnung sind der GV zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die
Vertagung der GV - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Die GV ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder geladen und
mindestens 2/3 des Stimmvolumens erschienen sind. Ist die GV zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit gleicher
Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) a) Jedem Stimmberechtigten steht nur eine Stimme zu, wofür ihm eine Stimmkarte
ausgefolgt wird und das Stimmrecht höchstpersönlich auszuüben ist. Eine
Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Im Falle der Stimmenthaltung
zählt die Stimme nicht.
b) Die Beschlussfassung in der GV erfolgt, soweit die Statuten nichts anderes
bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/-in.
d) Beschlüsse über Auflösung des Clubs oder über Statutenänderungen bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Der Abstimmungsvorgang erfolgt grundsätzlich offen durch Hochheben der Stimmkarte,
es kann jedoch über Antrag von einem Drittel der persönlich anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

(9) Den Vorsitz in der GV führt der/die Präsident/-in, in deren Vertretung der/die
Vizepräsident/in. Sind auch diese verhindert, so führt den Vorsitz das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied.


(10) Über jede GV hat der/die Generalsekretär/-in ein Protokoll zu führen, aus dem die
Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäßes
Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das von dem/der Präsidenten/in und von
dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigende Protokoll bedarf der Genehmigung
durch die nächste Generalversammlung.

(11) Aufgaben der GV:

a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV.

b) Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des/der Präsident/in, des/der
Zuchtbuchreferenten/in, des/der Finanzreferenten/in, des/der Generalsekretär/in,
des/der Ausstellungsreferenten/in, sowie allfälliger weiterer Funktionären/innen.

c) Die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen, die Genehmigung
des Rechnungsabschlusses.

d) Die Entlastung des Vorstandes.

e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr.

f) Die Beschlussfassung über Statutenänderung.

g) Die Erledigung der fristgerecht eingebrachten schriftlichen Anträge (Vorlage bis
spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in).

h) Alle drei Jahre Wahl des Vorstandes, mindestens zweier Rechnungsprüfer, dem
Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes, 2 Schiedsrichtern und deren
Stellvertretern nach schriftlich eingebrachten Wahlvorschlägen (Vorlage bis
spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei dem/der Präsidenten/in).

(12) Beschlussfassung über Ehrungen und Auszeichnungen von Funktionären und
verdienstvollen Mitgliedern durch den ÖCNHS.

§ 8: Der Vorstand des ÖCNHS


(1) Der Vorstand des ÖCNHS setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem/der Präsidenten/in
b) dem/der Vizepräsidenten/in
c) dem/der Generalsekretär/in
d) dem/der Finanzreferenten/in
e) dem/der Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in)
f) dem/der Ausstellungsreferenten/in
g) allfällig zu kooptierenden Fachleuten (nicht mehr als zwei Personen)

Die Vertreter/innen der Funktionäre/innen Pkt. b) - Pkt. g) üben die betreffende Funktion nur im Falle der Verhinderung des/der entsprechenden Funktionär/s/in aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der/die Präsident/in bis zur nächsten GV einen Ersatz kooptieren.


(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

(3) Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in nach Bedarf schriftlich oder mündlich
unter Angabe der Tagesordnung, dem Ort und Zeitpunkt der Abhaltung der
Vorstandsitzung einberufen.

a) Den Vorsitz bei allen Vorstandsitzungen, Zusammenkünften führt der/die Präsident/in,
bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

b) Auf schriftlichen Antrag von 50 % der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer hat der/die Präsident/in binnen 4 Wochen eine Sitzung einzuberufen.

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte, darunter der/die Präsident/in oder
der/die Vizepräsident/in anwesend ist.

d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in. Im Falle der
Stimmenthaltung zählt die Stimme nicht. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch
im Umlaufwege zustande kommen.

e) Bei Bedarf können weitere ernannte Funktionäre/innen zu den Vorstandsitzungen mit
beratender Funktion zugezogen werden.

f) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der
Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in zu unterfertigen ist.

g) Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären, müssen jedoch ihre
Geschäftstätigkeit bis zur Nominierung eines Nachfolgers weiterführen.

h) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion unentgeltlich aus.


(4) Aufgaben des Vorstandes:

a) Der Vorstand behandelt alle laufenden Angelegenheiten. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

b) Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Statuten des ÖCNHS.

c) Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Zucht- und Eintragungsordnung des
ÖCNHS.

d) Kooptierung von Clubmitgliedern in den Vorstand.

e) Ernennung weiterer Funktionäre/innen wie: Leiter der Sektionen, Fachgruppen für die
Dauer einer Vorstandsperiode.

f) Vorschlagsrecht für Formwertrichteranwärter/innen und
Leistungsrichteranwärter/innen an den ÖKV.

g) Ablehnung von Aufnahmeansuchen von Interessenten.

h) Ausschluss von Mitgliedern.

i) Erstellung eines Wahlvorschlages an die GV nach Beendigung der Funktionsperiode.

j) Einberufung einer a.o. Generalversammlung.

k) Der Vorstand (Leitungsorgan) ist im Sinne des § 20 des Vereinsgesetzes verpflichtet,
auf Grund eines begründeten Antrages von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder,
diese über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins binnen 4 Wochen zu
informieren.

l) Die Mitgliederliste - und zwar nur Name, Adresse und Hunderasse - muss vom
Vorstand auf Verlangen ordentlichen Mitgliedern vorgelegt und im Rahmen des
Datenschutzgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Bei einer GV hat jedes
ordentliche Mitglied das Recht, in die Protokolle - ausgenommen in die des Schieds-
und Ehrengerichtes - Einsicht zu nehmen.


(5) Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

a) Der/die Präsident/in ist der/die höchste Funktionär/in des Clubs. Ihm/Ihr obliegt die
Vertretung des ÖCNHS, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er/Sie führt den Vorsitz bei der GV und im Vorstand. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Clubs, insbesondere den ÖCNHS
verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten/-in zu unterfertigen. Er/Sie überwacht
die laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist der
Präsident allein entscheidungsbefugt. Der Präsident ist jedoch verpflichtet, längstens
binnen 14 Tagen die nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand einzuholen,
wobei die Entscheidung des Präsidenten, soferne es sich um vereinsinterne
Angelegenheiten handelt, erst wirksam wird, wenn sie vom Vorstand genehmigt
worden ist.

b) Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsident/in, in allen Funktionen bei
dessen/deren Verhinderung. Der/die Vizepräsident/n kann von dem/der
Präsidenten/in mit besonderen Aufgaben betraut werden. Scheidet der/die
Vizepräsident/in im Laufe der Amtsperiode aus der Funktion aus, so bestimmt der/die
Präsident/in einen Vertreter aus dem Vorstand.

c) Dem/der Generalsekretär/in obliegt die EDV-Führung aller Mitgliederlisten,
Evidenzen, der Zuchtbuch- und Ausstellungsunterlagen, Koordination der
Informationsdaten für das Internet. Führung sämtlicher Protokolle und des gesamten
Schriftverkehrs. Anfertigung von Ahnentafeln nach den Unterlagen des/der
Zuchtbuchreferenten/in. Er/Sie unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung des
Clubs.

d) Dem/der Zuchtbuchreferenten/in (Zuchtwart/in) obliegt die Beobachtung, Kontrolle
und Lenkung des Zuchtgeschehens der vom ÖCNHS betreuten Nordischen Rassen:
Alaskan Malamute, Akita Inu, Grönlandhund, Karelischer Bärenhund, sämtliche
Laika's, Samojede und Siberian Husky. Er/Sie ist für alle Entscheidungen in
Zuchtangelegenheiten zuständig. Er/Sie stehen den Züchtern beratend zur Seite. Alle
Eintragungen in das Österreichische Hundezuchtbuch müssen von ihm/ihr bestätigt
werden.

e) Dem/der Finanzreferenten/in obliegt die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des
ÖCNHS. Er/Sie verwaltet das Clubvermögen und ist zuständig für die Einhebung
und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Mittel. Der/die
Finanzreferent/in verwaltet die Buchhaltung und hat dem/der Präsidenten/in und den
Rechnungsprüfern jederzeit Auskunft zu geben.

f) Die Zeichnungsberechtigung für alle finanziellen Angelegenheiten des ÖCNHS, wie
Kontoabhebung, etc., besteht bis zu einem Betrag von Euro 750,-- für den/die
Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/-in, den/die Finanzreferenten/-in alleine. Ab
einem Betrag von Euro 750,-- und darüber für jeweils zwei der oben genannten
zeichnungsberechtigten Funktionäre gemeinsam.

g) Dem/der Ausstellungsreferenten/in obliegt es, das Ausstellungsgeschehen der
Mitglieder des ÖCNHS zu betreuen. Die Termine der im In-und Ausland abgehaltenen
nationalen und internationalen Rassehundeausstellungen den Clubmitgliedern zur
Kenntnis zu bringen. Er/Sie ist verantwortlich für die Sonderausstellungen des
ÖCNHS, inklusive des Ablaufes der Konkurrenz und für das Ringpersonal.


§ 9: Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des ÖCNHS im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des ÖCNHS aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der GV zu berichten. Im Sinne von § 21, Abs.5 des Vereinsgesetzes, Zitat: "Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederverammlung einberufen", sind die Rechnungsprüfer berechtigt, vom Vorstand die Einberufung einer a.o. GV zu verlangen.


§ 10: Das Schieds- und Ehrengericht

(1) Das Schieds- und Ehrengericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern zusammen.

(2) Das Schieds- und Ehrengericht ist zuständig:
a) Für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern.
b) Für Verstöße der Mitglieder gegen die Statuten und Zucht- und
Eintragungsbestimmungen, sofern dafür nicht ausdrücklich der Vorstand zuständig ist.
c) Für Berufungsentscheidungen im Sinne der Statuten gemäß § 4 (10).

(3) Anträge an das Schieds- und Ehrengericht sind schriftlich an den Vorsitzenden
einzubringen. Der Antrag ist zu begründen und allfällige Beweismittel zu bezeichnen.

Der Vorsitzende kann den Antrag zurückweisen, wenn die Zuständigkeit des Schieds-
und Ehrengerichtes nicht gegeben oder der Antrag nicht entsprechend begründet ist.
Die Zurückweisung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Anfechtung der
Zurückweisung des Antrages ist nicht möglich. Der Antrag kann erneut in gehöriger
Form gestellt werden.

Für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgewiesen wird, wird das Vorverfahren
eingeleitet. Der Antrag wird vom Vorsitzenden dem Antragsgegner unter Setzung einer
Frist von einem Monat zur Stellungnahme zugestellt. Sollte eine Gegenäußerung
erfolgen, ist diese zu begründen und allfällige Beweismittel bereits bekannt zu geben.
Nach Ablauf der Frist zur Gegenäußerung hat der Vorsitzende den Verhandlungstermin
festzusetzen. Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Die mündliche Verhandlung ist
nicht öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei
Stimmenthaltungen unzulässig sind. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und
den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Schieds- und Ehrengerichtes,
soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern handelt, ist eine Berufung nicht
möglich. Entscheidungen, soweit sie den Punkt (1) b) und c) betreffen, können mit
Berufung binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung durch den
Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes an die Generalversammlung angefochten
werden. Die Berufung ist zuhanden des Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes
einzubringen.

(4) Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu Euro 150,--
c) Ausschluss des Mitgliedes, soweit nicht der Vorstand zuständig ist

(5) Die Zeugenauslagen und Kosten der Sachverständigen werden entsprechend den
gesetzlichen Gebührenordnungen festgesetzt, gleiches gilt für die Reisekosten der
Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Auslagen. Der Antragsteller hat einen
Vorschuss in Höhe von Euro 150,-- zu leisten und den Zahlungsnachweis zu führen.
Vorschüsse auf Kosten und Auslagen sind unter Angabe der Geschäftszahl des
Verfahrens auf ein vom Finanzreferenten zu führendes Sonderkonto zu zahlen. Wer zur
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen Auslagen des
Gegners zu erstatten, die vom Vorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.

(6) Jedes Mitglied des Schieds- und Ehrengerichtes ist von der Mitwirkung an einem
Verfahren und bei einer Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst unmittelbar
Beteiligter oder Geschädigter eines der Streitentscheidung anstehenden Falles ist oder
wenn dieses bei Personen zutrifft, die mit Mitgliedern des Schieds- und Ehrengerichtes in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt
oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht oder mit denen es in
Hausgemeinschaft lebt. Ein Schieds- und Ehrengerichtsmitglied kann von jedem
Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungsgrund im Sinne der StPO
vorliegt.

§11: Auflösung des ÖCNHS

Die Auflösung des ÖCNHS kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen a.o. Generalversammlung und nur mit zwei Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese a.o. Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlüsse darüber zu fassen, welcher Tierschutzorganisation dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.


Beschlossen von der außerordentlichen Generalversammlung des ÖCNHS
Tulln, 28.9.2002